Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Regierungsbezirks Coblenz 
ein Feld bis zu 25,000 Quadratlachtern, 
2) in allen übrigen Landestheilen ein Feld bis zu 500,000 Quadratlachtern 
zu verlangen. 
In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen 
des &. 20. entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fandpunkt 
C. 15.), beziehungsweise der frühere Aufschluß des Mineralvorkommens eines 
verlassenen Bergwerks G. 16.) slets in dieses Feld cingeschlossen werden. Auch 
dürfen je zwei Punkee der Begrenzung bei 25,000 Quadratlachtern (Nr. 1.5 
nicht über 500 Lachter, und bei 500,000 Quadratlachtern (Nr. 2.) nicht über 
2000 Lachter von einander entfernt liegen. 
g. W. *- 
Ehe die Verleihung des Bergwerkseigenthums erfolgt, hat der Muther 
in einem vor der Bergbehörde anzusetzenden, ihm mindestens vierzehn Tage 
vorher bekannt zu machenden Termine seine Schlußerklrung über die Größe 
und Begrenzung des Feldes, sowie über etwaige Einsprüche und kollidirende 
Ansprüche Dritter abzugeben. « 
Auf den Antrag des Muthers kann der Termin verlegt, auch kann zur 
Fortfetzung des Verfahrens ein fernerer Termin angesetzt werden. 
Erscheint der Muther im Termine nicht, so wird angenommen, derselbe 
beharre bei seinem Anspruche auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem 
auf dem Situationsrisse (F. 17.) angegebenen Felde und erwarte die Entschei- 
dung der Bergbehoͤrde uͤber seinen Anspruch, sowie uͤber die etwaigen Einspruͤche 
und Anspruͤche Dritter. 
g. 29. 
Zu dem Termine (F. 28.) werden 
1) diejenigen Muther, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte 
oder Felder mit dem begehrten Felde bereits kollidiren oder doch in 
Kolliston gerathen können, 
2) die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder theilweise über- 
deckten und der benachbarten Bergwerke 
zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle 
ihres Ausbleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen ent- 
scheiden werde. 
g. 30. 
Liegen Einsprüche und Kollisionen, mit den Vechten Dritter, nicht vor 
und findet sich auch sonst gegen die Anträge des Muxhers gesetzlich nichts zu 
erinnern, so fertigt das Oberbergamt ohne Weiteres die Berleihungöurkunde aus. 
(Gr. 6125) S. 31.
	        
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