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g. 35.
Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung
durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unker
Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kennrniß
zu bringen.
Muther, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder
auf Theile desselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Rechr,
insofern über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und
in dem Beschlusse des Oberbergamts G. 31.) entschieden worden ist, noch
binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an welchem das die Bekannt-
machung enthaltende Amrsblatt ausgegeben worden ist, durch gerichtliche Klage
gegen den Bergwerkseigenthümer verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, isi seines etwaigen Vor-
zugsrechts verlustig.
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Richterspruch an-
erkannt, so hat das Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des
Falles gänzlich aufzuheben oder abzuändern.
g. 36.
Der g. 35. findet auch auf solche Bergwerkseigenthuͤmer Anwendung,
welche nach F. 55. ein Vorzugsrecht auf die in der publizirten Verleihungs-
Urkunde bezeichneten Mineralien zu haben glauben, insofern dieses Recht nach
S. 55. nicht schon erloschen, auch über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungs-
verfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Oberbergamts (F. 31.) ent-
schieden worden ist.
Im Uebrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigenthums
durch die Aufforderung und Präklusion des F. 35. nicht betroffen.
K. 37.
Während der dreimonatlichen Frist des §. 35. ist die Einsicht des Sieua-
tionsrisses (I. 33.) bei der Bergbehörde einem Jeden gesiattet.
K. 38.
Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausschluß der durch
unbegründete Einsprüche entstandenen G. 31.) der Muther zu tragen.
vierter Abschnitt.
Vom Vermessen.
K. 39.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Ver-
lochsteinung des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen.
Jahrzang 1885. (Nr. 6125.) 93 Die-