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Dieselbe Befugniß steht den Eigenthuͤmern angrenzender Bergwerke zu.
Dieses Geschäft wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen kon-
zessionirten Markscheider oder Feldmesser ausgeführ.
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
S. 40.
Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerks-
eigenthümer die Vertreter der angrenzenden ergwerke und die Besitzer der-
jenigen Gründstücke, auf welchen Lochsteine zu setzen sind, zugezogen.
Die Grundbesitzer sind verpflichter, das Betreten ihrer Grundstücke und
—* Setzen der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu ge-
atten.
Fünfter Abschnitt.
Von der Konsolidation.
S. 41.
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen
gdeng — Konsolidation — unterliegt der Bestatigung des Oberbergamts
K. 42.
Zur Konsolidation ist erforderlich:
4) ein notariell oder gerichtlich beglaubigter Konsolidationsakt — je nach
Beschaffenheit des Falles ein Vertrag oder Beschluß der Mitbetheiligten
oder eine Erklärung des Alleineigenthümers,
2) ein von einem konzessionirten Markscheider oder Feldmesser in zwei
Exemplaren angefertigter Situationsriß des ganzen Feldes,
3) die Angabe des dem konsolidirten Bergwerke beigelegten Namens.
g. 43.
Kann das durch die Konsolidation entstehende (konsolidirte) Werk nur
als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden (vergl.
§. 98.), so muß für den Fall, daß auf den einzelnen Bergwerken Hypotbeken
oder andere Realrechte oder daß auf denselben Privilegien des Rheinischen
Rechts haften, außer dem Konsolidationsakte eine mit den Berechtigten verein-
barte Bestimmung darüber beigebracht werden, daß und in welcher Rang-
ardnung die Rechte derselben auf das konsolidirte Werk als Ganzes übergehen
sollen.
g. 44.
In allen uͤbrigen Faͤllen muß in dem Konsolidationsakte eine Bestim-
mung