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mung des Antheilsverhaͤltnisses, nach welchem jedes einzelne Bergwerk in das
konsolidirte Werk eintreten soll, enthalten sein. Auf diese Fälle finden alsdann
die besonderen Vorschriften der 99. 45. bis 48. Anwendung.
g. 45.
Der wesentliche Inhalt des Konsolidationsaktes, insbesondere die Be-
stimmung des Antheilsverhältnisses (§. 44.) wird durch das Oberbergamt den
aus dem Hypothekenbuche ersichtlichen Hypothekenglaubigern und anderen Real-
berechtigten, insofern deren ausdrückliches Einverständniß mit dem Antheilsver-
hältnisse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden fol-
genden Paragraphen bekanm gemacht.
Außerdem erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Re-
gierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt.
K. 46.
Hypothekenglaͤubiger und andere Realberechtigte, sowie privilegirte Glaͤu-
biger des Rheinischen Rechts, welche durch die Bestimmung des Antheilsver-
hdlinisses (G. 44.) an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, sind befugt, gegen
diese Bestimmung Einspruch zu erheben. .
Dieses Einspruchsrecht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages,
an welchem die Bekanntmachung zugestellt, beziehungsweise das die Bekannt-
machung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist (F. 45.), durch gerichtliche
Klage geltend gemacht werden.
r E** von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines Einspruchösreches
verluflig.
S. 47.
Statt diese Klage zu erheben, können die vorbezeichneten Gldubiger und
anderen Realberechtigten ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit
dies die Natur des versicherten Anspruchs gestattet.
Dieses Recht muß jedoch ebenfalls bei Vermeldung des Verlustes desselben
innerhalb der im F. 46. bestimmten Frist geltend gemacht werden.
S. “8.
Mit der Bestätigung der Konsolidation (F. 49.) geht das Realrecht ohne
Weiteres auf den entsprechenden, nach Maaßgabe der vorstehenden Bestim-
mungen (9#. 44. bis 46.) festgestellten Antheil an dem konsolidirten Werke über.
S. 49.
Sind Hpypothekengl4ubiger und andere Realberechtigte, sowie privilegirte
Glädubiger des Rheinischen Rechts nicht vorhanden, oder ist in den Fällen des
K. 43. die dort bezeichnete Vereinbarung beigebracht, oder sind in den Fällen
des F. 44. Einsprüche nicht erhoben oder die erhobenen Einsprüche (§9. 46. 47.)
(r. 6125.) 93* er-