Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 788 — 
Schema A. 
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk SErfurt. 
Obligation 
des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut von 
Mühlhausen bis Merrleben 
II. Emission 
Littr M .. .. 
uͤber 
luense Thaler Preußisch Kurant. 
D. Verband zur Regulirung der oberen Unstrut von Mühlhausen bis 
Merxleben verschuldet dem Inhaber dieser, Seitens des Glaubigers unkünd- 
baren Verschreibung die Sunn von 
fünfhundert 
Einhundert Thalem, 
deren Empfang der unterzeichnete Vorstand des Verbandes bescheinigt. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Melio- 
rationen von dem Verbande zur Regulirung der oberen Unstrut in Gemäßheit 
des Allerhöchsten Prioilegiums vo. rnaaa (Gesetz-Samml. vom 
Jahre 1805. S. ) aufgenommenen Gesammtrdarlehns von fünfundsechszig 
Tausend Thalern II. Emission. Die Rückzahlung der Schuld geschieht spdte- 
stens vom 1. Januar 1868. ab allmdlig aus einem zu diesem Behufe mit 
wenigstens einem halben Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den 
gelilgten Schuldverschreibungen gebildeten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab im Monat 
Juni jeden Jahres und die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen erfolgt 
dann in dem Zinstermine am 1. Januar des folgenden Jahres. Der Verband 
behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier Jahren den Tilgungs- 
fonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlau- 
fende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekün- 
digten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und 
ihres Betrages, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei 
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats- 
anzeiger, dem Erfurter Amtsblatt, dem Langensalzaer Kreisblatt und dem Mühl- 
hauser Anzeiger. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, 
so bestimmt der Oberpräsident der Provinz Sachsen, in welchem anderen Blatte 
die Bekanntmachung erfolgen soll. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährigen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, 9n5n §“ 
te
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.