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heute an gerechnet, mit vier und ein halb Prozent jährlich in gleicher Münz-
sorte mit jenem verzinset. ·
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Verbandskasse n in der nach dem Eintritt des Faͤllig-
keitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Füälligkeitstermine
#ur ckzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungskermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeir nicht erhobenen Zinsen, verjähren
zu Gunslen des Verbandes. Das Aufgebot und die Amorisation verlorener
oder vernichteter Schuldverschreibungen ersolgt nach Vorschrift der Allgemeinen
Gerichtsordnung Theil I. Tit. 51. # 120. sequ. bei dem Königlichen Kreis-
gerichte zu Kangensahze,
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amorkisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vier-
jährigen Berjährungsfrist bei dem Vorstande des Verbandes anmeldet und den
statrgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrisft
der Betrag der angemelderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons
gegen Qutttung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind .. halbjhrige Zinskupons nach
beiliegendem Schema bis zum Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für
die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Verbands-
kasse . . . .. gegen Ablieferung des der dlteren Jinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern heren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheil der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Verband mit seinem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf
Grund der PG. 8. 9. und 10. des Allerhöchst vollzogenen Statuks vom
10. Dezember 1860. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1801. . 9.) von den Ver-
bandsgenossen erhoben werden.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Langensalza, den . ... . ... 18..
(I. S.)
Der Vorstand des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut
von Mühlhausen bis Merrleben.
(Unterschrift dreier Mitglieder.)
(Kr. 8138) Schema B.