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2) denjenigen 1,000, o00 Thalern Prioritaͤts-Obligationen, welche nach Unserem
unterm 4. Februar 1856. erlassenen Privilegio emittirt sind (Gesetz-
Samml. für 1856. S. 94. ff.),
3) denjenigen 4,500,000 Thalern Prioritäts-Obligationen, welche nach Unserem
unterm 25. Juni 1856. erlassenen Privilegio emittirt sind (Gesetz-
Samml. für 1850. S. 622. ff.),
und zwar sowohl rücksichtlich der Zinsen, als rücksichtlich des Kapitals, so daß
den schon vorhandenen Prioritäts-Aktien und Obligationen im Gesammrberrage
von 7,000,000 Thalern die unbedingte Priorität ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Rücksichrlich der Priorität der beregten 7,000,000 Thaler unter sich verbleibt
es bei den bisherigen Bestimmungen.
S. 4.
Die nach dem gegenwärtigen Privilegium kreirten Prioritäts-Obligationen
unterliegen der Amortisalion und es wird für diese alljährlich die Summe von
7,500 Thalern unter Zuschlag der durch die eingelbsten Obligationen ersparten
Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet.
Die Amorkisation und die jährliche Verwendung von 7,500 Thalern soll
jedoch erst mit dem Jahre 1867. ihren Anfang nehmen, dergestalt, daß die
Jurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen, welche am 1. Juli jedes
Jahres geschehen soll, zuerst im Jahre 1867. erfolgt.
Es bleibt der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vorbehalten,
unter Genehmigung der Staatsregierung den Amortisarionsfonds zu verstärken
und so die Tilgung der Priorikäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch bleibt
der Eisenbahngesellschaft das Recht vorbehalten, außerhalb des Amortisations=
verfahrens, unter Genehmigung der Staatsregierung, die Priorircks-Obligationen
durch die öffentlichen Blatter mit mindestens dreimonatlicher Frist zu kündigen
und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
Ueber die Amortisation muß Unserem Eisenbahn-Kommissariate zu Berlin
alljährlich ein Nachweis vorgelegt werden.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sollen nur in folgenden Faͤllen
den Nennwerth dieser Obligationen von der Gesellschaft zuruͤckzufordern be-
rechtigt sein:
a) wenn ein Zinszahlungstermin laͤnger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger
als sechs Monate ganz aufhörr;
c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Exekution vollstreckt wird;
) wenn Umslände eintreten, die einen Glubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundägen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die
Gesellschaft zu begründen;
(Nr. 6136.) 1037 ee) wenn