Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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e) wenn die im g. 4. festgesetzte Amortisation der Prioritäts-Obligationen 
nicht eingehalten wird. 
In den Faͤllen ad a. bis d. bedarf es einer Kuͤndigung nicht, sondern 
das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Fauͤlle eintritt, zuruͤck- 
gefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, zu c. bis 
zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, zu d. bis zum Ab- 
laufe eines Jahres, nachdem jene Umsiände aufgehört haben. 
In dem sub e. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungs- 
frist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritaͤts-Obligation von diesem 
Kuͤndigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amertisationsquantums hätte erfolgen sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts ist den Obli- 
gationen-Inhabern das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der 
esellschaft nach Maaßgabe des folgenden Paragraphen verpfändet. 
S. 6. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäs-Obligationen eingeldst 
sind, oder der Kinlbsenga-Zikhberag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft 
von den zur Bahnlinie, zu den Bahnhöfen und zum Bahnbetriebe verwendeten 
und eingerichteten Grundstücken nichts verdußern, auch neue Anleihen nur mit 
der Maaßgabe aufnehmen, daß den Prioritäts-Obligationen der jetzigen Emission 
für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Obligationen 
reservirt und gesichert bleibt. In der Veräußerung solcher Grundstücke hingegen, 
welche weder zur Bahnlinie, noch zu den Bahnhöfen, noch zum Bahnbetriebe 
benutzt werden, wird die Gesellschaft unter Genehmigung des Staates (Gesetz 
vom 3. November 1838. K. 7.) hierdurch nicht beschränkr. 
. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des K. 4. zu amorrtisirenden 
Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei 
Monate vor dem Bahlungetage öffentlich bekannt gemacht. Es soll jedesmal 
ein msglichst gleicher Kapikalbetrag in Obligationen à 500 Rthlr. und in 
Obligationen à 100 Rthlr. gezogen werden. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die Gesellschaftsdirektion in Gegenwart 
weier Notare in einem vierzehn Tage vorher zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
krigerden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der 
Zutritt gestattet ist. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloofeen Obligationen asetzt an dem dazu be- 
stimmten Tage in Berlin von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe 
an
	        
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