Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hoͤrt bie Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren 
sind zugleich die ausgereichten, noch nicht füllgen Vinskupons und Talons ein- 
zuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwender. Die im 
Wege der Amortisation eingelbsten Obligationen sollen in Gegenwart zweier 
Notare verbrannt, und es soll, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätker 
bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der Rück- 
forderung oder Kündigung der Inhaber außerhalb der Amortisation eingelöst 
werden C. 4.), kann die Gesellschaft wieder verausgaben. 
S. 10. 
Rücksichtlich der Obligationen, welche ausgelooset sind und, der Bekannt- 
machung durch die öffentlichen Blatter ungeachtet, nicht binnen sechs Monaten 
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt worden, tritt gerichtliche 
Deposition ein. 
*. 
Die in den S#. 4. 7. 8. 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannemachungen 
erfolgen durch das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam, den Preußischen 
Fitains-Anzeige, mindestens zwei Berliner Zeitungen und eine Leipziger 
eitung. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Kniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu 
geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Carlsbad, den 1. Juli 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodel schwingh. Gr. v. Ittzenplitz. 
(FNr. 6136. Prioritäts=
	        
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