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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 34.
(Nr. 6139.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Bromberger Kreises im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 20.
Juni 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisstaͤnden des Bromberger Kreises auf dem Kreistage
vom 3. März 1868. beschlossen worden, die zur Vollendung der Chausseebauten
im Kreise noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen,
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstcnde: zu diesem Zwecke auf
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaubiger un-
kündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 60,000 Thalern
ausslellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage
von 60,000 Thalern, in Buchstaben: sechszig Tausend Thalern, welche in
folgenden Apoints:
88 Obligationen à 500 Thaler = 44,000 Thaler,
100 à 100 7 — "'000 -
120 - à 50 „ = 6,000 -
— 60,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
(fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu beslim-
menden Folgeordnung vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jahrlich zwei Prozent
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh-
migung mit der rcchillchen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Prioilegium, welches Wir vorbehalklich der Rechte
Dritter erkheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
Johrgang 1865. (Nr. 6139.) 104 eine
Ausgegeben zu Belin den 8. August 1865.