Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inssegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Juni 1865. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Posen, Negicrungebezirk Bromberg. 
Obligation 
des Bromberger Kreises 
Littr. . ... M . ... 
uͤber . . . .. Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der untem „... bbestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
3. März 1865. wegen Aufnahme einer Anleihe von 60,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Finanzkommission des Bromberger Kreises Namens des 
Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gldubigers unkünd- 
bare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von. Thalern Preußisch Kurant, 
welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver- 
zinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-= 
fonds von wenigstens zwei Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unfer Zu- 
wachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem 
Monate Mai jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstarken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter- 
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffenrlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei nen und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Bromberg, 
in
	        
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