Metadata : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

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B)  Dom  Sladlrale.
a)  Von  der  Zusammensetzung  des  Stadtrats.

8  83.  Die  Zahl  der  Stadtratsmitglieder  und  der  ihnen
oder  einzelnen  derselben  zu  gewährende  Gehalt  ist  statutarisch.
festzusettzen.  Der  Bürgermeister  muß  überall  besoldet  sein.

Die  Bewilligung  persönlicher  Zulagen  steht  dem  Stadtrate
  im  Vereine  mit  den  Stadtverordneten  zu;  dieselbe  ist
zur  Kenntnis  der  Aufsichtsbehörde  zu  bringen.

§  84.  Jedes  Mitglied  des  Stadtrats  muß  vor  Antritt
des  Amtes  das  Bürgerrecht  mit  voller  Stimmberechtigung
erlangt  haben.  Von  dem  Erfordernisse  des  zweijährigen
Wohnsitzes  im  Gemeindebezirke  ist  hierbei  abzusehen.

In  jeder  Stadt  muß  mindestens  ein  Ratsmitglied  zum
Richteramte  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienst  befähigt  sein.

Durch  Ortsstatut  ist  zu  bestimmen,  für  welche  andere
Stadtratsmitglieder  eine  besondere  Befähigung  erforderlich
sein,  und  hinsichtlich  welcher  Stellen  für  den  Fall  ihrer  Erledigung
  ein  Aufrücken  nur  durch  Wahl  der  Stadtverordneten
stattfinden  soll,  ingleichen  ob  etwa  mehrere  Bürgermeister
anzustellen  sind  und  ob  etwa  dem  ersten  derselben  der  Titel
„Oberbürgermeister“  beizulegen  ist.

§  85.  Die  Annahme  der  Wahl  zum  besoldeten  Ratsmitgliede
  hängt  von  dem  freien  Willen  des  Gewählten  ab.

Hinsichtlich  der  Annahme  und  Ablehnung  der  Wahl  zum
Unbesoldeten  Ratsmitgliede  gelten  die  im  8  47  enthaltenen
Vorschriften.  Im  Falle  unbegründeter  Weigerung  leidet  die
Vorschrift  in  §  48  Anwendung.

§  86.  Alle  besoldeten  Ratsmitglieder  werden  in  der
Regel  auf  Lebenszeit  angestellt.  Es  kann  jedoch  durch  Ortsstatut
  vorgeschrieben  werden,  daß  diese  Wahl  zunächst  auf
sechs  oder  auf  zwölf  Jahre  erfolge.  Wird  solchenfalls  ein
Ratemitglied  nach  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  es  zunächst
gewählt  worden  ist,  wieder  gewählt,  so  gilt  diese  Wahl  auf
Lebenszeit.  Wird  dasselbe  aber  nicht  wiedergewählt,  so  ist
ihm  die  Hälfte  seines  seitherigen  Diensteinkommens  als  jährliche
  Pension  zu  gewähren.