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B) Dom Sladlrale.
a) Von der Zusammensetzung des Stadtrats.
8 83. Die Zahl der Stadtratsmitglieder und der ihnen
oder einzelnen derselben zu gewährende Gehalt ist statutarisch.
festzusettzen. Der Bürgermeister muß überall besoldet sein.
Die Bewilligung persönlicher Zulagen steht dem Stadtrate
im Vereine mit den Stadtverordneten zu; dieselbe ist
zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde zu bringen.
§ 84. Jedes Mitglied des Stadtrats muß vor Antritt
des Amtes das Bürgerrecht mit voller Stimmberechtigung
erlangt haben. Von dem Erfordernisse des zweijährigen
Wohnsitzes im Gemeindebezirke ist hierbei abzusehen.
In jeder Stadt muß mindestens ein Ratsmitglied zum
Richteramte oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein.
Durch Ortsstatut ist zu bestimmen, für welche andere
Stadtratsmitglieder eine besondere Befähigung erforderlich
sein, und hinsichtlich welcher Stellen für den Fall ihrer Erledigung
ein Aufrücken nur durch Wahl der Stadtverordneten
stattfinden soll, ingleichen ob etwa mehrere Bürgermeister
anzustellen sind und ob etwa dem ersten derselben der Titel
„Oberbürgermeister“ beizulegen ist.
§ 85. Die Annahme der Wahl zum besoldeten Ratsmitgliede
hängt von dem freien Willen des Gewählten ab.
Hinsichtlich der Annahme und Ablehnung der Wahl zum
Unbesoldeten Ratsmitgliede gelten die im 8 47 enthaltenen
Vorschriften. Im Falle unbegründeter Weigerung leidet die
Vorschrift in § 48 Anwendung.
§ 86. Alle besoldeten Ratsmitglieder werden in der
Regel auf Lebenszeit angestellt. Es kann jedoch durch Ortsstatut
vorgeschrieben werden, daß diese Wahl zunächst auf
sechs oder auf zwölf Jahre erfolge. Wird solchenfalls ein
Ratemitglied nach Ablauf der Zeit, auf welche es zunächst
gewählt worden ist, wieder gewählt, so gilt diese Wahl auf
Lebenszeit. Wird dasselbe aber nicht wiedergewählt, so ist
ihm die Hälfte seines seitherigen Diensteinkommens als jährliche
Pension zu gewähren.