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Parlamentarismus und Demokratie.
$ 8 Demokratie ist Herrschaft des ganzen Volkes über das
ganze Volk, nach ABRAHAM LiNncoLn: Volksregierung durch das
Volk für das Volk. Das Volk kann aber in seiner Gesamtheit
nicht selbst als Träger der höchsten Gewalt handelnd auftreten.
Denn es hat als solches keinen Willen. Dieser Wille muß erst
juristisch gebildet werden ®”. Das geschieht entweder durch Ver-
sammlung und Beschlußfassung des ganzen Volkes — unmittel-
bare Demokratie — oder durch allgemeine Wahl von Vertretern,
deren Willensäußerungen als solche des ganzen Volkes gelten
sollen — repräsentative Demokratie. Die beliebte Formel: „alle
Staatsgewalt ruht beim Volke“ ist sonach nur insoweit von
materieller Bedeutung, als das Volk selbst durch Abstimmung
oder Wahlen seine Herrschergewalt ausübt. In der repräsentativen
Republik aber gibt es seine Macht an die von ihm gewählten
Vertreter ab und ist solange zur Tatlosigkeit verurteilt, als nicht
nach der Verfassung seine Entscheidung selbst wieder anzurufen
ist, Schon hierin liegt bei dieser Staatsform im allgemeinen
3 S, hierzu RiEKER, Die rechtliche Natur der modernen Volksvertre-
tung S. 50: „Vom juristischen Standpunkte hat es keinen Sinn, von einem
Volkswillen zu reden, zwar nicht deshalb, wie HEGEL (Grundlinien
der Philosophie .des Rechts S. 301) meint, weil Volk denjenigen Teil der Mit-
glieder des Staates bezeichnet, der nicht weiß, was er will, sondern weil
das Volk keine Rechtsperson ist und deshalb auch nicht einen Willen
im Rechtssinne haben kann“.
3° So hat schon ROUSSEAU für England den berühmten Ausspruch ge-
tan: „Das Volk glaubt souverän zu sein, esirrt sich sehr, esist nur souverän
während der Wahl zum Parlament“ (Gontrat social, Livra III Chap. XIV). —
Wenn OTTO KOELLKEUTTER, das parlamentarische System in den deutschen
Landesverfassungen S. 12, die wahre Bedeutung des Satzes, die Staatsgewalt
geht vom Volke aus, darin erblickt, daß das Volk auf die Zusammen-
setzung seiner Regierung bestimmten Einfluß habe, so ist dies zwar richtig
in der Theorie, in der Wirklichkeit aber gibt es in den parlamentarischen
Republiken dieses Bestimmungsrecht ausschließlich an das Parlament ab,
solange es sich nicht selbst eine neue Vertretung schafft (s. auch
Anm. 37 a, E.).