Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6141.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1865., betreffend die Bestätigung des Regle- 
ments für den zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen 
der Provinz Westphalen zu bildenden Fonds. 
D. von Ihnen im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath 
unterm 5. d. M. eingereichte Reglement für den zur Unterstützung der emeritirten 
evangelischen Geistlichen der Provinz Westphalen 9 bildenden Fonds bestätige 
Ich hierdurch, indem Ich dem Fonds zugleich die Rechte einer juristischen Per- 
son ertheile. ' 
Dieser Erlaß und das beifolgende Reglement, welches mit dem 1. Oktober 
1865. in Kraft tritt, sind durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Carlsbad, den 8. Juli 1865. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinal-Angelegenheiten. 
Reglement 
für den 
zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen der 
Provinz Westphalen zu bildenden Fonds. 
U. den evangelischen Geistlichen der Provinz Wesiphalen bei ihrem Rück- 
tritte aus dem Dienste der Kirche die Gewährung eines angemessenen Zuschusses 
zu dem gesetzlichen Ruhegehalt zu vermitteln, wird nach vorgängiger Verhand- 
lung mit der Wesiphälischen Provinzialsynode, auf den Antrag des Konsisioriums 
zu Münster und im Einversiändnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrarh 
vom 1. Oktober 1865. ab ein besonderer Fonds unter nachstehenden Maaß= 
nahmen gebildet. 
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