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(Nr. 6141.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1865., betreffend die Bestätigung des Regle-
ments für den zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen
der Provinz Westphalen zu bildenden Fonds.
D. von Ihnen im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath
unterm 5. d. M. eingereichte Reglement für den zur Unterstützung der emeritirten
evangelischen Geistlichen der Provinz Westphalen 9 bildenden Fonds bestätige
Ich hierdurch, indem Ich dem Fonds zugleich die Rechte einer juristischen Per-
son ertheile. '
Dieser Erlaß und das beifolgende Reglement, welches mit dem 1. Oktober
1865. in Kraft tritt, sind durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Carlsbad, den 8. Juli 1865.
Wilhelm.
v. Mühler.
An den Minister der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinal-Angelegenheiten.
Reglement
für den
zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen der
Provinz Westphalen zu bildenden Fonds.
U. den evangelischen Geistlichen der Provinz Wesiphalen bei ihrem Rück-
tritte aus dem Dienste der Kirche die Gewährung eines angemessenen Zuschusses
zu dem gesetzlichen Ruhegehalt zu vermitteln, wird nach vorgängiger Verhand-
lung mit der Wesiphälischen Provinzialsynode, auf den Antrag des Konsisioriums
zu Münster und im Einversiändnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrarh
vom 1. Oktober 1865. ab ein besonderer Fonds unter nachstehenden Maaß=
nahmen gebildet.
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