Fahrlässigkeit
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sätzlich oder durch grobe F. herbeigeführt
hat oder wenn zur Zeit des
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Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der
Leistung des geschenkten Gegenstandes
zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte
bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außer stande
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne
daß sein standesmäßiger Unterhalt
oder die Erfüllung der ihm kraft G.
obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet
wird.
Schuldverhältnis.
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden
sowie Kostbarkeiten kann der
Schuldner bei einer dazu bestimmten
öffentlichen Stelle für den Gläubiger
hinterlegen, wenn der Gläubiger im
Verzuge der Annahme ist. Das
Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus
einem anderen in der Person des
Gläubigers liegenden Grunde oder
infolge einer nicht auf F. beruhenden
Ungewißheit über die Person des
Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht
oder nicht mit Sicherheit erfüllen
kann. 383.
Selbsthülfe.
Wer eine der im § 229 bezeichneten
Handlungen in der irrigen Annahme
vornimmt, daß die für den Ausschluß
der Widerrechtlichkeit
Voraussetzungen vorhanden seien, ist
dem anderen Teile zum Schadensersatze
verpflichtet, auch wenn der
Irrtum nicht auf F. beruht.
Testament s. Willenserklärung 122.
Verein s. Dritte — Verein.
Verwandtschaft.
Verletzt der Vormundschaftsrichter vorsätzlich
oder fahrlässig die ihm obliegenden
Pflichten, so ist er dem
Kinde nach 8 839 Abs. 1, 3 verantwortlich.
erforderlichen
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Fahrnisgemeinschaft
Vormundschaft.
Verletzt der Vormundschaftsrichter
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden
Pflichten, so ist er dem
Mündel nach § 839 Abs. 1, 3 verantwortlich.
Werkvertrag s. Kauf 460.
Willenserklärung.
s. Dritlte — Willenserklärung.
Befindet sich der Erklärende über die
Person desjenigen, welchem gegenüber
die Erklärung abzugeben ist, in einer
nicht auf F. beruhenden Unkenntnis
oder ist der Aufenthalt dieser Person
unbekannt, so kann die Zustellung
nach den für die öffentliche Zustellung
einer Ladung geltenden Vorschriften
der C. P.O. erfolgen.
Fahrnisgemeinschaft.
Ehescheidung s. Verwandtschaft
1604.
Erbe.
Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgute
der a. Gütergemeinschaft,
der Errungenschaftsgemeinschaft oder
der F. erfolgt, gilt als von jedem
der Ehegatten zur Hälfte gemacht.
Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie
an einen Abkömmling erfolgt, der
nur von einem der Ehegatten abstammt,
oder wenn einer der Ehegatten
wegen der Zuwendung zu dem
Gesamtigut Ersatz zu leisten hat, als
von diesem Ehegatten gemacht.
Diese Vorschriften finden auf eine
Zuwendung aus dem Gesamtgute der
f. Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung.
Güterrecht. 88§ 1549— 1557.
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes ausgeschlossen
oder die a. Gütergemeinschaft,
die Errungenschaftsgemeinschaft
oder die F. aufgehoben, so tritt Güter-