Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Fahrlässigkeit

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ð

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2078
68

1674

sätzlich  oder  durch  grobe  F.  herbeigeführt
  hat  oder  wenn  zur  Zeit  des

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Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit  der

Leistung  des  geschenkten  Gegenstandes
zehn  Jahre  verstrichen  sind.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte
  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  stande
ist,  das  Geschenk  herauszugeben,  ohne
daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt
oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  G.
obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet
  wird.

Schuldverhältnis.
Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden

  sowie  Kostbarkeiten  kann  der
Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten

öffentlichen  Stelle  für  den  Gläubiger
hinterlegen,  wenn  der  Gläubiger  im
Verzuge  der  Annahme  ist.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  aus
einem  anderen  in  der  Person  des
Gläubigers  liegenden  Grunde  oder
infolge  einer  nicht  auf  F.  beruhenden
Ungewißheit  über  die  Person  des
Gläubigers  seine  Verbindlichkeit  nicht
oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen
kann.  383.
Selbsthülfe.
Wer  eine  der  im  §  229  bezeichneten
Handlungen  in  der  irrigen  Annahme
vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß
der  Widerrechtlichkeit
Voraussetzungen  vorhanden  seien,  ist
dem  anderen  Teile  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  auch  wenn  der
Irrtum  nicht  auf  F.  beruht.
Testament  s.  Willenserklärung  122.
Verein  s.  Dritte  —  Verein.
Verwandtschaft.
Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
  Pflichten,  so  ist  er  dem
Kinde  nach  8  839  Abs.  1,  3  verantwortlich.


erforderlichen

 

 

 

–

8
1848

651

122
132

1581

2054

1436

Fahrnisgemeinschaft

Vormundschaft.
Verletzt  der  Vormundschaftsrichter

vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegenden
  Pflichten,  so  ist  er  dem
Mündel  nach  §  839  Abs.  1,  3  verantwortlich.


Werkvertrag  s.  Kauf  460.

Willenserklärung.
s.  Dritlte  —  Willenserklärung.
Befindet  sich  der  Erklärende  über  die
Person  desjenigen,  welchem  gegenüber
die  Erklärung  abzugeben  ist,  in  einer
nicht  auf  F.  beruhenden  Unkenntnis
oder  ist  der  Aufenthalt  dieser  Person
unbekannt,  so  kann  die  Zustellung
nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung
einer  Ladung  geltenden  Vorschriften
der  C.  P.O.  erfolgen.

Fahrnisgemeinschaft.

Ehescheidung  s.  Verwandtschaft
1604.

Erbe.

Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesamtgute
  der  a.  Gütergemeinschaft,
der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder
der  F.  erfolgt,  gilt  als  von  jedem
der  Ehegatten  zur  Hälfte  gemacht.
Die  Zuwendung  gilt  jedoch,  wenn  sie
an  einen  Abkömmling  erfolgt,  der
nur  von  einem  der  Ehegatten  abstammt,
  oder  wenn  einer  der  Ehegatten
  wegen  der  Zuwendung  zu  dem
Gesamtigut  Ersatz  zu  leisten  hat,  als
von  diesem  Ehegatten  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine
Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute  der
f.  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.


Güterrecht.  88§  1549—  1557.
Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen
  oder  die  a.  Gütergemeinschaft,
  die  Errungenschaftsgemeinschaft
oder  die  F.  aufgehoben,  so  tritt  Güter-