(Nr. 6262.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Februar 1866., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte an die Stadt Putlitz, im Regierungsbezirk Potsdam,
für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Putlitz bis zur
Landesgrenze in der Richtung auf Parchim, im Großherzogthum Mecklen-
burg-Schwerin.
N. hben Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Putlitz, im Regierungsbezirk Potsdam, bis zur Landesgrenze in
der Richtung auf Parchim, im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, ge-
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Scodrgemeinde Putclitz das Expro-
priationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, üumgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug
auf diese Straße. Zugleich will Ich der gedachten Stadtgemeinde gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemaäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Egaussergeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsligen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Egaussespollzei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. Februar 1866.
Willhlelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minisler für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6263.)