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(Nr. 6266.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Februar 1866., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Niederung, im Regierungsbezirk Gum-
binnen, für den Bau und die Unterhaltung der Straßen: 1) von der
Tilsiter Kreisgrenze im Anschlusse an die Tilsit-Niederunger Kreis-Chaussee
über Linkuhnen, Dammkrug, Neukirch und Skoepen nach Kaukehmen,
2) von Neukirch, an der Straße zu 1., nach Lappienen, 3) von der
Straße zu 1. zwischen Brunischken und Nassenthal, über Heinrichswalde
nach Dummen, an der Tilsit-Königsberger Staats-Chaussee.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Standen
des Kreises Niederung, im Regierungsbezirk Gumbinnen, beabsichtigten chaussee-
maßigen Ausbau der Straßen: 1) von der Tilsiter Kreisgrenze im Anschlusse
an die Tilsit-Niederunger Kreis-Chaussee über Linkuhnen, Dammkrug, Neukirch
und Skoepen nach Kaukehmen, 2) von Neukirch, an der Straße zu 1., nach
Lappienen, 3) von der Straße zu 1. zwischen Brunischken und Nassenthal,
über Heinrichswalde nach Dummen, an der Tilsit-Königsberger Staats-Chaussee,
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Niederung das Expropriations=
recht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künf-
tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
siummungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
usätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausfein von
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehaͤngten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. Februar 1866.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6267.)