Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6266.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Februar 1866., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreis Niederung, im Regierungsbezirk Gum- 
binnen, für den Bau und die Unterhaltung der Straßen: 1) von der 
Tilsiter Kreisgrenze im Anschlusse an die Tilsit-Niederunger Kreis-Chaussee 
über Linkuhnen, Dammkrug, Neukirch und Skoepen nach Kaukehmen, 
2) von Neukirch, an der Straße zu 1., nach Lappienen, 3) von der 
Straße zu 1. zwischen Brunischken und Nassenthal, über Heinrichswalde 
nach Dummen, an der Tilsit-Königsberger Staats-Chaussee. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Standen 
des Kreises Niederung, im Regierungsbezirk Gumbinnen, beabsichtigten chaussee- 
maßigen Ausbau der Straßen: 1) von der Tilsiter Kreisgrenze im Anschlusse 
an die Tilsit-Niederunger Kreis-Chaussee über Linkuhnen, Dammkrug, Neukirch 
und Skoepen nach Kaukehmen, 2) von Neukirch, an der Straße zu 1., nach 
Lappienen, 3) von der Straße zu 1. zwischen Brunischken und Nassenthal, 
über Heinrichswalde nach Dummen, an der Tilsit-Königsberger Staats-Chaussee, 
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Niederung das Expropriations= 
recht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese 
Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künf- 
tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
siummungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
usätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausfein von 
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehaͤngten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 5. Februar 1866. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6267.)
	        
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