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(Nr. 6269.) Allerhoͤchster Erlaß vom 12. Februar 1866., betreffend die erleihung der
fiskalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von der Cöln-Luremburger Bezirksstraße bei Zülpich, im Regie-
rungsbezirk Cöln, nach Wollersheim, an der Düren-Gemünder Bezirks-
straße, im Regicrungsbezirk Aachen.
N. c Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Cöln-Luremburger Bezirksstraße bei Zülpich, im Re-
ierungsbezirk Cöln, nach Wollersheim, an der Düren-Gemünder Bezirks-
aße, im Regierungsbezirk Aachen, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den
am Bau betbeiligten Gemeinden Hoven, Langendorf und Wollersheim, einer
jeden für die von ihr auszubauende Strecke, das Expropriationsrecht für die zu
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Worschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich
will Ich den genannten drei Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mägigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
eld -Tarifs, einschließlich der in demselben emhaltenen Bestimmungen über die
Hefreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Worschrif-
ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwämige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 12. Februar 1866.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(RN. v. Decker).