Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Statuten-Nachtrag. 
g. 1. 
Das Unternehmen der Thuͤringischen Eisenbahngesellschaft wird auf die 
Erbauung und den kuͤnftigen Betrieb einer Zweigbahn von der Station Dieten- 
dorf nach Arnstadt ausgedehnt. 
g. 2. 
Das zur Ausfuͤhrung des neuen Unternehmens erforderliche Kapital wird 
vorläufg auf 338,000 Thaler — dreihundert achtunddreißig Tausend Thaler — 
festgestellt. 
K. 3. 
Die Beschaffung des Anlagekapitals von 338,000 Thaler erfolgt durch 
Aufnahme einer Anleihe gegen Ausgabe von auf den Namen der Gldubiger 
lautenden Schuldscheinen. 
g. 4. 
Ruͤcksichtlich der Verhaͤltnisse der neuen Zweigbahn zu der Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaischen und der Fürsilich Schwarzburg-Sondershäuser 
Staatsregierung ist der mit diesen beiden Regierungen abgeschlossene Vertrag 
vom 7. Juli 1865. maaßgebend. Im Uebrigen finden auch auf diese Zweig- 
bahn die Bestimmungen des durch die Konzessions-Urkunden vom 20. August resp. 
10. und 13. September 1844. genehmigten Statutes der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft und deren landesherrlich genehmigte Nachträge gleichmäßig 
Anwendung. 
Ver-
	        
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