Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Vertrag. 
Zwischen der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung, 
vertreten durch den Herrn Staatsrath Braun, sowie der Fürstlich Schwarzburg-= 
Sondershäuser Regierung, vertreten durch den Herrn Staatsrath von Wolffers- 
dorf und Herrn Regierungsrath Wilbe, einerseits, und der in Erfurt domi- 
zlirenden Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren Direktion, 
andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung beider 
Staaten und des Fürstlich Schwarzburg-Sondershauser Landtages, sowie der 
starutenmaßigen Zustimmung des Berwaltungsrathes, der Generalversammlung 
und der bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligten Staatsregierungen folgen- 
der Vertrag verabredet worden. 
S. 1. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Bau und 
Betrieb einer Zweigbahn von ihrer Station Dietendorf durch die Fluren Alt- 
Dietendorf, Apfelstadt, Sülzenbrück und Haarhausen nach Arnstadt in der Weise 
zu übernehmen, daß sie Eigenthümerin des neuen Bahnunternehmens wird, dieses 
aber einen abgesonderten Zweig des Stammunternehmens bildet. 
Zu dem Ende sind die nachstehenden Bestimmungen vereinbart worden. 
g. 2. 
Die Herzoglich Gothaische und die Fuͤrstlich Schwarzburg-Sondershaͤuser 
Staatsregierungen werden ihrerseits der Thuͤringischen Eisenbahnverwaltung die 
Konzession zur Ausfuͤhrung der im F. 1. gedachten Zweigbahn ertheilen und 
binsichrlich der Erwerbung und Benutzung des für die Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens für ihre Lande gesetzliche Expropriationsbestimmungen erlassen, so- 
weit solche noch nicht vorhanden sind. 
Die Eisenbahnverwaltung verpflichtet sich, neben der Arealentschädigung 
auch alle Anlagen einzurichten und zu unterhalten, welche die beiderseitigen 
Regierungen an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= 
oder Vorfluthsanlagen r2c. nöthig finden, damit die benachbarten Grundbesitzer 
gegen Gefahren und Nachtheile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden. 
Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn 
durch eine mit den benachbarten Grundslücken vorgehende Veränderung, so ist 
die Eisenbahngesellschaft zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung ver- 
r. 623) 145 pflich-
	        
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