Vertrag.
Zwischen der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung,
vertreten durch den Herrn Staatsrath Braun, sowie der Fürstlich Schwarzburg-=
Sondershäuser Regierung, vertreten durch den Herrn Staatsrath von Wolffers-
dorf und Herrn Regierungsrath Wilbe, einerseits, und der in Erfurt domi-
zlirenden Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren Direktion,
andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung beider
Staaten und des Fürstlich Schwarzburg-Sondershauser Landtages, sowie der
starutenmaßigen Zustimmung des Berwaltungsrathes, der Generalversammlung
und der bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligten Staatsregierungen folgen-
der Vertrag verabredet worden.
S. 1.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Bau und
Betrieb einer Zweigbahn von ihrer Station Dietendorf durch die Fluren Alt-
Dietendorf, Apfelstadt, Sülzenbrück und Haarhausen nach Arnstadt in der Weise
zu übernehmen, daß sie Eigenthümerin des neuen Bahnunternehmens wird, dieses
aber einen abgesonderten Zweig des Stammunternehmens bildet.
Zu dem Ende sind die nachstehenden Bestimmungen vereinbart worden.
g. 2.
Die Herzoglich Gothaische und die Fuͤrstlich Schwarzburg-Sondershaͤuser
Staatsregierungen werden ihrerseits der Thuͤringischen Eisenbahnverwaltung die
Konzession zur Ausfuͤhrung der im F. 1. gedachten Zweigbahn ertheilen und
binsichrlich der Erwerbung und Benutzung des für die Bahn erforderlichen Grund
und Bodens für ihre Lande gesetzliche Expropriationsbestimmungen erlassen, so-
weit solche noch nicht vorhanden sind.
Die Eisenbahnverwaltung verpflichtet sich, neben der Arealentschädigung
auch alle Anlagen einzurichten und zu unterhalten, welche die beiderseitigen
Regierungen an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs=
oder Vorfluthsanlagen r2c. nöthig finden, damit die benachbarten Grundbesitzer
gegen Gefahren und Nachtheile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden.
Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn
durch eine mit den benachbarten Grundslücken vorgehende Veränderung, so ist
die Eisenbahngesellschaft zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung ver-
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