Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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pflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei interessirten Grundbesitzer, welche des- 
halb auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung Kaution zu bestellen haben. 
Für alle Entschädigungsansprüche, welche in Folge der Bahnanlage an 
die Staaten gemacht und entweder von der Eisenbahnverwaltung selbst anerkannt, 
oder unter ihrer Zuziehung richterlich festgestellt werden, ist die Gesellschaft ein- 
zustehen verpflichtet. 
S. 3. 
Die technischen Vorarbeiten zur Festsiellung der Bahnlinie und zur Aus- 
führung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Betriebseinrichtungen sind 
zmächf der Herzoglich Gothaischen Staatsregierung vorzulegen, welche dieselben 
nach erfolgter Prüfung der Fürstlich Schwarzburg-Sondershauser Regierung 
Behufs der von ihr zu ertheilenden Zustimmung bezüglich der in ihr Gebiet 
fallenden Strecke mittheilen und die erfolgte beiderseitige Genehmigung der Ge- 
sellschaft eröffnen wird. 
In Ansehung der Fahrzeuge einschließlich der Lokomotiven genügt eine 
von der Königlich Preußischen Regierung erfolgte Prüfung, und beide bethei- 
ligte Staatsregierungen werden diese Betriebsmittel, wenn die Königlich Preu- 
ßische Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende bestimmungs- 
mäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in ihren Gebieten zulassen. 
Die Spurweite der neuen Bahn soll überall gleichmäßig vier Fuß acht 
einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. Die 
Bahn selbst wird nur mit Einem Gleise ausgeführt; die Thüringische Eisen- 
bahngesellschaft verpflichtet sich jedoch, auf Station Dietendorf solche bauliche 
Einrichtungen zu treffen, daß der Uebergang der Transporte von der Haupt- 
bahn auf die Zweigbahn und umgekehrt, und zwar je nach den verschiedenen 
Richtungen, in einer dem Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs entsprechenden 
Weise erfolgen kann. 
S. 4. 
Nachdem für die projektirte Bahn die Konzessionen CF. 2.) ertheilt sein 
werden, muß mit der Fertigstellung der Baupläne und Anschläge ohne Verzug 
vorgeschritten werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben C. 3.) 
soll der Bau der Bahn sofort begonnen und längstens binnen Jahresfrist 
vollendet werden. 
Im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Frist bleibt den 
Staatsregierungen vorbehalten, die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Ver- 
steigerung zu bringen, daß dieselbe von den Ankaufern ausgeführt werde. Es 
muß jedoch dem Antrage auf Versteigerung die Bestimmung einer schließlichen 
Frist von sechs Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen. 
F. 5.
	        
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