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pflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei interessirten Grundbesitzer, welche des-
halb auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung Kaution zu bestellen haben.
Für alle Entschädigungsansprüche, welche in Folge der Bahnanlage an
die Staaten gemacht und entweder von der Eisenbahnverwaltung selbst anerkannt,
oder unter ihrer Zuziehung richterlich festgestellt werden, ist die Gesellschaft ein-
zustehen verpflichtet.
S. 3.
Die technischen Vorarbeiten zur Festsiellung der Bahnlinie und zur Aus-
führung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Betriebseinrichtungen sind
zmächf der Herzoglich Gothaischen Staatsregierung vorzulegen, welche dieselben
nach erfolgter Prüfung der Fürstlich Schwarzburg-Sondershauser Regierung
Behufs der von ihr zu ertheilenden Zustimmung bezüglich der in ihr Gebiet
fallenden Strecke mittheilen und die erfolgte beiderseitige Genehmigung der Ge-
sellschaft eröffnen wird.
In Ansehung der Fahrzeuge einschließlich der Lokomotiven genügt eine
von der Königlich Preußischen Regierung erfolgte Prüfung, und beide bethei-
ligte Staatsregierungen werden diese Betriebsmittel, wenn die Königlich Preu-
ßische Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende bestimmungs-
mäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in ihren Gebieten zulassen.
Die Spurweite der neuen Bahn soll überall gleichmäßig vier Fuß acht
einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. Die
Bahn selbst wird nur mit Einem Gleise ausgeführt; die Thüringische Eisen-
bahngesellschaft verpflichtet sich jedoch, auf Station Dietendorf solche bauliche
Einrichtungen zu treffen, daß der Uebergang der Transporte von der Haupt-
bahn auf die Zweigbahn und umgekehrt, und zwar je nach den verschiedenen
Richtungen, in einer dem Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs entsprechenden
Weise erfolgen kann.
S. 4.
Nachdem für die projektirte Bahn die Konzessionen CF. 2.) ertheilt sein
werden, muß mit der Fertigstellung der Baupläne und Anschläge ohne Verzug
vorgeschritten werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben C. 3.)
soll der Bau der Bahn sofort begonnen und längstens binnen Jahresfrist
vollendet werden.
Im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Frist bleibt den
Staatsregierungen vorbehalten, die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Ver-
steigerung zu bringen, daß dieselbe von den Ankaufern ausgeführt werde. Es
muß jedoch dem Antrage auf Versteigerung die Bestimmung einer schließlichen
Frist von sechs Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen.
F. 5.