Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 5. 
Das Anlagekapital, welches erforderlich ist zum Bau und zur vollstaͤn- 
digen Ausruͤstung der Bahn, zur Erweiterung des Thuͤringischen Anschluß- 
bahnhofes in Dietendorf und der Gebaͤulichkeiten daselbst, soweit solche lediglich 
durch die Einfuͤhrung und den Betrieb der neuen Bahn noͤthig werden sollte, 
zur Beschaffung der fuͤr die neue Bahn erforderlichen Transportmittel, zur Ver- 
zinsung des Anlagekapitals waͤhrend der Bauzeit, wird, den bisherigen Ermit- 
telungen entsprechend, auf 338,000 Thaler angenommen. 
Die Thuͤringische Eisenbahngesellschaft wird dasselbe durch eine mit 43 Pro- 
zent zu verzinsende Anleihe beschaffen. Der Fuͤrstlich Schwarzburg-Sonders- 
haͤuser Regierung wird das Recht eingeräumt, jeder Zeit für diese Anleihe ganz 
oder theilweise als Gläubigerin einzutreten und zu diesem Zwecke die Kündigung 
derselben resp. des betreffenden Theiles zu verlangen. 
F. 6. 
Sobald die Baurechnung für die neue Bahn festgestellt ist, wird das 
Kapital, welches sich 
1) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör, inkl. der Erweiterung 
der Station Dietendorf (G. 5.), 
2) für Anschaffung der Transportmittel, 
3) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht abgeson- 
dert verrechnen und direkt aus dem Baufonds verausgaben lassen, und 
welche mit 4 Prozent der Ausgabe ad 1. der Thüringischen Eisenbahn- 
gesellschaft zu erstatten sind, 
4) für die Verzinsung mit 4# Prozent der während der Bauzeit, d. h. 
bis zu dem auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn von Dietendorf 
bis Arnstadt folgenden 1. Januar, aufgenommenen Darlehen (C. 5.) 
als nothwendig ergiebt, unter Mitwirkung eines von der Schwarzburg-Son- 
dershauser Regierung zu bestellenden Kommissarius definitiv festgestellt. 
S. 7. 
1) Sollie für die Vollendung des Neubaues und die Ausrüsiung der 
neuen Bahn, sowie für die Beschaffung der erforderlichen Betriebs- 
mittel ein größeres Kapital als 338,000 Thaler nöthig sein, so ist auch 
der Mehrbedarf in gleicher Weise, wie die Anschlagssumme (G. 5.), von 
der Ehürinzischen Eisenbahnverwaltung durch Aufnahme von Darlehen 
zu decken. 
(Nr. 6273.) Die
	        
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