Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die Festsetzung des Mehrbedarfs erfolgt durch die Fürsllich 
Schwarzburg-Sondershäuser Regierung. 
Die Thüringische Eisenbahnverwalktung ihrerseits wird jedoch bei 
Ausführung des Baues auf moglichste Ersparniß bedacht sein, damit, 
unbeschader der Solidität des Baues, wenn thunlich, eine Minderung 
der anschlagsmäßigen Bausumme erreicht werden kann. 
2) Sollte sich ferner nach Feststellung des Anlagekapitals und Eröffnung 
der Bahn herausstellen, daß eine Vermehrung des Anlagekapitals er- 
forderlich sein wird und deshalb für dieselbe die Beschaffung von Geld- 
mitteln sich nöthig machen, so ist zur Aufbringung derselben die Zusiim= 
mung der betheiligten beiden Staatsregierungen erforderlich, und kann 
dieselbe an die Bedingung eines festzustellenden Zins= und Tilgungs- 
fonds für die aufzunehmenden Darlehne geknüpft werden. 
K. 8. 
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von den 
gesammten jährlichen Betriebseinnahmen derselben: 
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhalts= und Transport- 
kosten, einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (§. 9.), 
b) der zum Reserve= resp. Erneuerungsfonds fließende Jahresbeitrag nach 
einem von den Gesellschaftsvorständen aufzustellenden und der Geneg= 
migung der beiden betheiligten Staatsregierungen unterliegenden Re- 
gulativ, 
Pc) die FZinsen, beziehungsweise jährlichen Amortisakionsguoten. etwaiger nach 
Eröffnung der Bahn aufgenommener Darlehen (csr. §. 7. Nr. 2.) 
abgezogen werden. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn 
ist die neue Bahn selbstverständlich nicht verhaftet. 
S. 9. 
Hinsichts der Aufstellung der Betriebsrechnung für die neue Bahn, der 
Rechmung für die Thüringische Hauptbahn gegenüber, gelten folgende Fest- 
stellungen: 
1) Zu den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung der Thüringi- 
schen Eisenbahn, sowie für die durch die Techniker der Hauptbahn zu 
übernehmende Oberaufsicht über die neue Bahn wird ein besonderer 
Beitrag nicht gewährt, dagegen erhält die Thüringische Eisenbahngesell- 
schaft aus den Einnahmen der neuen Bahn für die nothwendige Ver- 
mehrung des allgemeinen Büreaupersonals in den ersten fünf Jahren 
einen
	        
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