Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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einen Jahresbeitrag von fünf Silbergroschen pro Nutzmeile der Zweig- 
bahn. Nach Verlauf der ersten fünf Jahre findet eine neue Verein- 
barung über den Beitrag zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung statt. 
2) Die Kosten der Bahn= und Transportverwaltung tragen die Hauptbahn 
und die neue Bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben; an den 
Kosten der Station Dielendorf partizipirt die Zweigbahn mit einem 
nach der Zahl der Züge zu bestimmenden Antheile der gesammten 
Stationskosten. 
3) In Betreff der Benutzung der Betriebsmittel der Hauptbahn und der 
Zweigbahn werden beide als selbstständige Verwaltungen betrachtet, 
und finden bezüglich des Ueberganges und der gegenseitigen Benutzun 
derselben die Vorschriften des jeweilig im mitteldeurschen Verbande gel- 
tenden Regulativs Anwendung. 
Bezüglich des Verkehrs mit anderen Bahnen sind dieselben Wagen- 
benutungs-Fegularioe entscheidend, wie sie zwischen der Thüringer Bahn und 
den fremden Bahnverwaltungen jederzeit vereinbart sind. 
Sollten auch Lokomotiven und Tender der Hauptbahn auf der Zweig- 
bahn zur Benutzung kommen, oder umgekehrt, so findet eine Vergütung mit 
27 Silbergroschen für jede Lokomotiomeile siatt, exkl. jedoch der besonders zu 
berechnenden Vergütung für etwaige Mitgestellung des Fahrpersonals. 
Die Unterhaltung der Transportmittel der Zweigbahn verpflichtet sich die 
Thbüringische Eisenbahnverwaltung zu übernehmen; sie wird dieselbe in ihren 
Werkstatten durch ihre Beamten und Arbeirer ausführen lassen und dafür nor 
die Selbstkosten in Anrechnung bringen. 
Die Betriebsrechnung über die neue Bahn wird von dem Verwaltungs- 
rathe der Thüringischen Bahn geprüft und dechargirt, ist aber demncchst alljähr- 
lich der Herzoglich Gothaischen, sowie der Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
haͤuser Regierung zur Revision zu uͤberreichen, und ist die Eisenbahngesellschaft 
verpflichtet, Anweisungen fuͤr die Rechnungsfuͤhrung, durch welche eine klare 
Ein- und Uebersicht in und uͤber den Stand des Unternehmens geboten wird, 
Folge zu leisten. 
g. 10. 
Sollte der Reinertrag des neuen Bahnunternehmens (G. 8.) nicht dazu 
hinreichen, um das gesammte nach den #. b. und 7. Nr. 1. definitiv festge- 
stellte Anlagekapital mit 44 Prozent jährlich zu verzinsen, so ist die Fürstlich 
Schwarzburg-Sondershäuser Regierung verpflichter, der Thüringischen Eisen- 
bahnverwaltung den Fehlbetrag bis zu 44 Prozent des Anlagekapitals jährlich 
zu erstatten und die betreffende Summe sofort nach Vorlage des Rechnungs- 
abschlusses des abgelaufenen Jahres an die Hauptkasse der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft zu erstatten und resp. einzuzahlen. 
(Tr. Sz) g. 11.
	        
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