Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 11. 
Die Zinsengarantie Seitens der Fuͤrstlich Schwarzburg-Sondershaͤuser 
Staatsregierung (9. 10.) hört auf, nachdem die neue Bahn zehn Jahre hinter- 
einander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur festgestellten Verzin- 
sung des Anlagekapitals ausreicht. Eine etwaige frühere gänzliche oder theil- 
weise Tilgung des Anlagekapitals Seitens der Thüringischen Eisenbahngesell- 
schaft kommt der Fürstlich Schwarzburg-Sondershäuser Regierung gegenüber 
nicht in Betracht. 
* 
Uebersteigt der Reinertrag eines Jahres 4 Prozent des gesammten An- 
lagekapitals, so wird der überschießende Betrag dergestalt getheilt: 
1) daß zunächst die von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft in den Vor- 
jahren etwa vorgeschossenen, aus den betreffenden Jahreseinnahmen nicht 
gedeckten Betriebskosten in erster Reihe erstattet werden; 
2) daß demnachst die von der Fürsilich Schwarzburg-Sondershäuser Staats- 
regierung etwa zur Verzinsung des Anlagekapitals geleisteten Zuschüsse 
zurückerstattet werden; 
3) daß endlich der weitere Ueberschuß zur Hälfte der Fürstlich Schwarz- 
burg-Sondershäuser Staatsregierung, zur anderen Hälfte dem Thürin-. 
gischen Eisenbahnunternehmen zufließt, und zwar selbst dann, wenn in- 
zwischen die von ersterer übernommene Zinsengarantie (F. 10.) schon 
ihre Endschaft erreicht haben sollte. 
g. 13. 
Die neue Bahn darf dem Verkehr nicht eher uͤbergeben werden, als bis 
nach vorheriger Revision der Anlage von den beiderseitigen Staatsregierungen 
die Genehmigung dazu ertheilt worden ist. 
Die Thuͤringische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den 
Transportanstalten in solchem Zustande zu erhalten, daß die Befoͤrderung mit 
Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise 
erfolgen kann. Sie kann hierzu im Verwaltungswege angehalten werden. 
g. 14. 
Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet: 
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwen- 
dige Uebereinstimmung mit der Postverwaltung zu bringen; 
2) sie uͤbernimmt den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder und 
post-
	        
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