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denjenigen Telegraphenstationen, wo keine Staats-Telegraphenstation sich be-
findet, unentgeltlich zu befördern. "
H.16.
Ruͤcksichtlich der Benutzung der neuen Bahn zu Zwecken der Militair-
Verwaltung wird Folgendes festgesetzt: ·
1) Fuͤr alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Herzoglich Saͤchsisch-Gothaischen oder der Fuͤrstlich
Schwarzburg- Sondershaͤuser Militairverwaltung auf der Eisenbahn
zwischen Dietendorf und Arnstadt bewirkt werden, wird · den beiderseitigen
Verwaltungen voͤllige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die
Jahlung dafür an die Eisenbahnverwallung nach ganz gleichen Grund-
sätzen erfolgen soll. -
2) Wenn in Folge auerordentlicher Umstände auf Anordnung der Herzog-
lichen oder der Fürstlichen Regierung größere Truppenbewegungen siatt-
finden sollen, so liegt der Eisenbahnverwaltung die Pflicht ob, für diese
und für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen,
sowie von Milikaireffekten jeglicher Arr, insoweit solche Sendungen zur
Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch
außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle
Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht
in Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit khunlich, hierzu in Stand
zu setzen; nicht minder die mit Mili-airpersonen besetzten und die mit
Militaireffekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden
Transportfahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, auf die
eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven
weiter zu führen. ’ '
Als Fahrpreis für den in den Fällen sub 1. und 2. sich nöthig
machenden Transport von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee-
bedürfnissen sollen keine höheren als die zwischen der Direktion der
Thüringischen Eisenbahn und den bei derselben betheiligten Staats-
Regierungen jeweilig vereinbarten Sätze zur Erhebung gelangen.
3) Im Falle eines Bundesaufgebotes bezüglich des Transportes von Truppen
und Heeresbedürfnissen ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, des-
fallsigen von Bundeswegen getroffenen und noch getroffen werdenden
Vorschriften nachzukommen. Als Vergütungssätze kommen die in der
Beilage 7. zum provisorischen Verpflegungs-Reglement für das Deutsche
Bundesheer nach Bundesbeschluß vom 31. Dezember 1863. festgesetzten
oder noch festgesetzt werdenden Beträge in Anwendung.
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem ODienst-
personal der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen
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