Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 105 — 
Fuͤr die Dauer der Zinsgarantie kommen in den Jahren, in welchen 
wegen Hoͤhe des Reinertrages keine Zinsenzuschuͤsse erforderlich sind, die etwa 
von der Stammbahn geleisteten Betriebsvorschuͤsse, sowie die etwa von der 
Fuͤrstlich Schwarzburg-Sondershaͤuser Regierung geleisteten Zinsenzuschuͤsse vor 
Berechnung der Staatssteuer von dem Reinertrage in Abzug. 
Die Herzoglich Gothaische Regierung wird den Abgabenbetrag für die 
ganze Bahnstrecke berechnen, feststellen und nach Maaßgabe der Längenausdehnung 
der in den beiderseitigen Gebieten belegenen Bahnstrecken repartmen, auch den 
Repartitionsplan der Fürstlich Sondershäuser Regierung mittheilen. Die Eisen- 
bahnverwaltung hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betreffende Her- 
zoglich Gothaische und beziehungsweise Fürstlich Sondershauser Einnahmebehörde 
abzuführen. 
Andere Abgaben, mit alleiniger Ausnahme der Grundsteuer, dürfen der 
Eisenbahnverwaltung für die in den beiderseitigen Staatsgebieten belegenen 
Bahnstrecken nicht auferlegt werden. 
S. 22. 
Zur Anlage etwaiger an die neue Bahn anschließender Zweigbahnen ist 
die Genehmigung der belden betheiligten Regierungen erforderlich. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ill verpflichtek, nach der Bestimmung 
der beiden Regierungen den Anschluß anderer Eisenbahn-Unternehmungen an die 
Zweigbahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in 
einer Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen. 
g. 23. 
Die Anlage einer zweiten Eisenbahn durch andere Unternehmer, welche 
neben der in Rede stehenden Bahn in gleicher Richtung von Dietendorf nach 
Arnstadt fortlaufen würde, soll binnen einem Zeitraum von 30 Jahren nach 
Eröffnung der Bahn nicht zugelassen werden; anderweite Verbesserungen der 
Kommunikation zwischen diesen Orten sind jedoch hierdurch nicht beschräankt. 
C. 24. 
Jeder der beiden Regierungen bleibt vorbehalten, das Eigenthum der 
Bahn Dietendorf-Arnstadt mit allem Zubehör gegen vollständige Entschädigung 
anzukaufen. Hierbei ist, vorbehaltlich jeder anderweiten hierüber durch gütliches 
Einvernehmen zu treffenden Regulirung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
1) Die Abtretung kann nicht eher, als nach Verlauf von 30 Jahren von 
dem Zeitpunkke der Transporteröffnung gefordert werden. 
2) Es muß der Eisenbahnverwaltung die auf Uebernahme der Bahn ge- 
richtete Absicht mindestens Ein Jahr vor dem zur Uebernahme bestimm- 
ten Zeitpunkte angekündigt werden. 
(Fr. 6273. 3) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.