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Fuͤr die Dauer der Zinsgarantie kommen in den Jahren, in welchen
wegen Hoͤhe des Reinertrages keine Zinsenzuschuͤsse erforderlich sind, die etwa
von der Stammbahn geleisteten Betriebsvorschuͤsse, sowie die etwa von der
Fuͤrstlich Schwarzburg-Sondershaͤuser Regierung geleisteten Zinsenzuschuͤsse vor
Berechnung der Staatssteuer von dem Reinertrage in Abzug.
Die Herzoglich Gothaische Regierung wird den Abgabenbetrag für die
ganze Bahnstrecke berechnen, feststellen und nach Maaßgabe der Längenausdehnung
der in den beiderseitigen Gebieten belegenen Bahnstrecken repartmen, auch den
Repartitionsplan der Fürstlich Sondershäuser Regierung mittheilen. Die Eisen-
bahnverwaltung hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betreffende Her-
zoglich Gothaische und beziehungsweise Fürstlich Sondershauser Einnahmebehörde
abzuführen.
Andere Abgaben, mit alleiniger Ausnahme der Grundsteuer, dürfen der
Eisenbahnverwaltung für die in den beiderseitigen Staatsgebieten belegenen
Bahnstrecken nicht auferlegt werden.
S. 22.
Zur Anlage etwaiger an die neue Bahn anschließender Zweigbahnen ist
die Genehmigung der belden betheiligten Regierungen erforderlich.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ill verpflichtek, nach der Bestimmung
der beiden Regierungen den Anschluß anderer Eisenbahn-Unternehmungen an die
Zweigbahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in
einer Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen.
g. 23.
Die Anlage einer zweiten Eisenbahn durch andere Unternehmer, welche
neben der in Rede stehenden Bahn in gleicher Richtung von Dietendorf nach
Arnstadt fortlaufen würde, soll binnen einem Zeitraum von 30 Jahren nach
Eröffnung der Bahn nicht zugelassen werden; anderweite Verbesserungen der
Kommunikation zwischen diesen Orten sind jedoch hierdurch nicht beschräankt.
C. 24.
Jeder der beiden Regierungen bleibt vorbehalten, das Eigenthum der
Bahn Dietendorf-Arnstadt mit allem Zubehör gegen vollständige Entschädigung
anzukaufen. Hierbei ist, vorbehaltlich jeder anderweiten hierüber durch gütliches
Einvernehmen zu treffenden Regulirung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1) Die Abtretung kann nicht eher, als nach Verlauf von 30 Jahren von
dem Zeitpunkke der Transporteröffnung gefordert werden.
2) Es muß der Eisenbahnverwaltung die auf Uebernahme der Bahn ge-
richtete Absicht mindestens Ein Jahr vor dem zur Uebernahme bestimm-
ten Zeitpunkte angekündigt werden.
(Fr. 6273. 3) Die