Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6277.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Februar 1800., betreffend die Genehmigung des mit 
der Bergisch-Mrkischen Eisenbahngesellschaft am 8. Januar 1800. abge- 
schlossenen Vertrages wegen verkäuflicher Ueberlassung der Aachen-Düssel- 
dorfer und der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn an die genannte 
Gesellschaft. 
Ar den Bericht vom 14. Februar d. J. will Ich dem unterm 8. Januar d. J. 
Namens des Staates mit der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft abge- 
schlossenen zurückerfolgenden Vertrage, nach welchem die Aachen-Düsseldorfer 
und die Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn der genannten Gesellschaft 
nach Maaßgabe der Bestimmungen des Vertrages vom 7. Mai 1864. verkäuflich 
überlassen werden, hierdurch Meine Genebmigung ertheilen. 
Berlin, den 19. Februar 1806. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Zhischen dem Staate, vertreten durch den zur Vollziehung dieses Akts von 
dem Herrn Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten kommittirten 
Geheimen Regierungs= und vortragenden Rath im Königlichen Handelsministerium, 
Herrn Heise, einerseits, und der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, ver- 
treten durch die laut Beschlusses der Generalversammlung vom 31. Oktober 1863. 
bevollmächtigte Königliche Eisenbahndirektion zu Elberfeld und die gleichzeitig 
mitbevollmächtigte Oepu#ation der Aktionaire, andererseits, isi vorbehaltlich der 
Allerhöchsten Genehmigung Seiner Majesict des Königs heute der nachfolgende 
Vertrag abgeschlossen worden. 
g. 1. 
In Folge des zwischen dem Staate und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn- 
gesellschaft Behufs käuflicher Uebertragung der Aachen-Düsseldorfer und Ruhrort= 
Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn am 7. Mai 1864. abgeschlossenen Vertrages 
und gemäß §. 1. desselben hat die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft dem 
Staate die zur Ausübung seines Einlösungsrechts der Aktien der Aachen- 
Düsseldorf-Ruhrorter Bahn erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt, und 
der Staat sodann gemäß §. 2. jenes Vertrages die Kündigung jener Aktien 
ausgesprochen, wodurch er vom 1. Januar 1860. ab die Aachen-Düsseldorf= 
Ruhrorter Eisenbahn nebst Zubehör erwirbt. 
Der
	        
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