Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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als zur Zeit nicht beitragspflichtig in dem nach F. 4. aufgestellten Kataster 
außer Ansatz. 
Werden bisherige Seeflaͤchen in Folge der Senkung des Wasserspiegels 
wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorsiand den Umfang der diesfaͤlligen 
Flaͤchen nach Ablauf eines Jahres nach Ausfuͤhrung der Seesenkung feststellen 
zu lassen. Nach Ablauf von vier Jahren nach Ausfuͤhrung der Seesenkung 
sind die wasserfrei Fewordenen früheren Seeflächen nach dem im F. 4. geordneten 
Verfahren einzusch#tzen und nach Feststellung der Beitragspflichtigkeit und Ein- 
sch#tzung nachträglich in das Kataster aufzunehmen. 
Nach erfolgter Aufnahme in das Kataster haben die Besitzer der dies- 
fälligen Flächen an Neubaukosten, d. i. an Kosten der Ausführung des Melio- 
rationsplanes, pro Morgen den gleichen Betrag, welcher pro Morgen der gleichen 
Klasse von den übrigen Verbandsmitgliedern aufgebracht worden ist, nachträglich 
zur Verbandskasse zu zahlen, welche eingehende Summe nach Bedürfniß des 
Verbandes zu verwenden ist. Von dem nach erfolgter Aufnahme in das 
Kataster kommenden 1. Januar c. ab nehmen die Besitzer der aufgenommenen 
früheren Seeflächen an der Unterhaltung der Verbandsanlagen Antheil, und 
zwar in demselben Verhältnisse, wie die Besitzer der übrigen beitragspflichtigen 
Flaͤchen der gleichen Katasterklassen. 
g. 6. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietaͤtsdirektor. Der Land- 
rath des Posener Kreises soll zugleich Sozietaͤtsdirektor sein. Derselbe fuͤhrt 
die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschluͤssen 
des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch 
dritten Personen und Behoͤrden gegenuͤber, in und außer Gericht, wenn es noͤthig 
werden sollte. Er hat insbesondere 
a) die Ausfuͤhrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgestellten 
Plaͤnen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
h) die Hebelisten anzulegen, die Beitraͤge auszuschreiben und von den 
Saͤumigen event. — gleichwie bei allen uͤbrigen auf Grundsluͤcken 
haftenden oͤffentlichen Lasten — durch administrative Exekution zur 
Kreis-Kommunalkasse einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzu- 
weisen und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
P)den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Dem Sozietctsdirektor wird ein Vorstand von drei durch die Genossen-= 
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des 
Sozietätsdirektors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät 
zu fassen, den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das 
Beste der Sozietät überall wahrzunehmen hat. 
(Nr. 6279.) In
	        
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