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als zur Zeit nicht beitragspflichtig in dem nach F. 4. aufgestellten Kataster
außer Ansatz.
Werden bisherige Seeflaͤchen in Folge der Senkung des Wasserspiegels
wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorsiand den Umfang der diesfaͤlligen
Flaͤchen nach Ablauf eines Jahres nach Ausfuͤhrung der Seesenkung feststellen
zu lassen. Nach Ablauf von vier Jahren nach Ausfuͤhrung der Seesenkung
sind die wasserfrei Fewordenen früheren Seeflächen nach dem im F. 4. geordneten
Verfahren einzusch#tzen und nach Feststellung der Beitragspflichtigkeit und Ein-
sch#tzung nachträglich in das Kataster aufzunehmen.
Nach erfolgter Aufnahme in das Kataster haben die Besitzer der dies-
fälligen Flächen an Neubaukosten, d. i. an Kosten der Ausführung des Melio-
rationsplanes, pro Morgen den gleichen Betrag, welcher pro Morgen der gleichen
Klasse von den übrigen Verbandsmitgliedern aufgebracht worden ist, nachträglich
zur Verbandskasse zu zahlen, welche eingehende Summe nach Bedürfniß des
Verbandes zu verwenden ist. Von dem nach erfolgter Aufnahme in das
Kataster kommenden 1. Januar c. ab nehmen die Besitzer der aufgenommenen
früheren Seeflächen an der Unterhaltung der Verbandsanlagen Antheil, und
zwar in demselben Verhältnisse, wie die Besitzer der übrigen beitragspflichtigen
Flaͤchen der gleichen Katasterklassen.
g. 6.
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietaͤtsdirektor. Der Land-
rath des Posener Kreises soll zugleich Sozietaͤtsdirektor sein. Derselbe fuͤhrt
die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschluͤssen
des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch
dritten Personen und Behoͤrden gegenuͤber, in und außer Gericht, wenn es noͤthig
werden sollte. Er hat insbesondere
a) die Ausfuͤhrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgestellten
Plaͤnen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen;
h) die Hebelisten anzulegen, die Beitraͤge auszuschreiben und von den
Saͤumigen event. — gleichwie bei allen uͤbrigen auf Grundsluͤcken
haftenden oͤffentlichen Lasten — durch administrative Exekution zur
Kreis-Kommunalkasse einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzu-
weisen und die Kassenverwaltung zu revidiren;
P)den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
derselben zu unterzeichnen.
Dem Sozietctsdirektor wird ein Vorstand von drei durch die Genossen-=
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des
Sozietätsdirektors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät
zu fassen, den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das
Beste der Sozietät überall wahrzunehmen hat.
(Nr. 6279.) In