Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Unterhaltungspflichtigen auch künftig in Stand zu halten haben. Der 
Deich a. b. tritt in die Stelle des Deichs a. c. 
Wenn zur Erhaltung der neuen Lober= und Leine-Flußbetten oder des 
Muldedeichs Deckwerke nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben aus- 
pführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete, deren bisherige 
erbindlichkeit hierdurch nicht aufgehoben wird. Namentlich liegt es dem — 
verbande ob, das linksseitige Ufer des Untergrabens der Bitterfelder Amtsmühle 
und das sich anschließende linksseitige Ufer der Mulde selbst durch Steindeckwerk 
gegen den Abbruch zu schützen, welcher durch den künftig ungehindert statt- 
findenden Abfluß des Hochwassers durch die grüne Eichenbrücke und dessen Ueber- 
fallen über diese Ufer entstehen moöchte. « 
Die Krone des Muldedeichs wird an der gruͤnen Eichenbruͤcke auf mindestens 
+ 8 Fuß P. H. gelegt und dem Deiche von da ab ein Gefaͤlle von O,as7 Fuß pro 
100 Ruthen Laͤnge gegeben, so daß er an der Eisenbahn noch eine Hoͤhe von 
+ 4, Fuß P. II. hat. Im Anschlusse an den Eisenbahndamm unterhalb der 
kleinen Eisenbahn-Fluthbruͤcke wird die Dammkrone auf mindestens — 3,5 Fuß 
P. H. gelegt und derselben bis zum Achtstückenwege ein Gefälle von 0,65 Fuß 
pro 100 Ruthen Länge gegeben, so daß dieselbe am Forsthause der Pfählermark 
noch auf mindestens — 10 Fuß P. II. liegt. 
Unter P. II. (Pegelhöhe) ist hier, wie in F. 1., die absolute Höhe über 
dem Nullpunkt des Pegels an der Brücke über die Mulde im Zuge der Berlin- 
Casseler Chaussee bei Bitterfeld zu verstehen. 
Die Breite der Krone beträgt 4 Fuß und soll die dußere Böschung 
3 füßig und mit Rasen bekleidet, die innere 2 füßig und mit Grassaamen bescet 
werden. 
Das neue Flußbett der Leine und des Lober erhält eine Sohlenbreite 
von je 16 Fuß, von der Vereinigung beider Bäche ab aber eine Sohlenbreite 
von 20 Fuß. Die Böschungen der Flußbetten werden mindestens 2 füßig angelegt. 
Die Krone des Lober= und Lemedeichs wird an der Berlin-Casseler Chaussee 
auf mindestens + 6 Fuß P. I1. gelegt und fallt von da ab parallel mit dem Hoch- 
wassergefälle der Bäche bis zum Eisenbahndamm. Sie wird auf 3 Fuß Breite 
hergestellt und der Damm erhält auf beiden Seiten eine 2 füßige Dossirung. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen neuen Hauptgraͤben und zugehoͤrigen 
Deichsiele anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um das den 
Grundslücken der Niederung schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. 
Die bereits bestehenden Hauptgraͤben sollen, sofern die Beibehaltung uͤber- 
haupt erforderlich erscheint, von den bisher dazu Verpflichteten unter Kontrole 
der Deichverwaltung auch ferner unterhalten werden, nachdem sie zuvoͤrderst 
nach der Bestimmung der Deichverwaltung von diesen Verpflichteten, oder, wenn 
und soweit es dem Deichamte im allgemeinen Interesse noͤthig oder zweckmaͤßig 
erscheint, auf Kosten des Verbandes gehoͤrig in Stand gesetzt werden. 
Streitigkeiten, welche zwischen dem Deichamte und den Deichgenossen 
daruͤber entstehen, ob ein schon vorhandener Graben beizubehalten oder ein Graben 
neu 
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