Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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neu anzulegen, und resp. ob derselbe als ein Hauptgraben zu betrachten sei oder 
nicht, werden von der Regierung nach Anhoͤrung beider Theile entschieden. 
Die bereits vorhandenen Bruͤcken uͤber die Flußlaͤufe, welche wegen zu 
geringer Breite umgebaut werden muͤssen, werden vom Deichverbande hergestellt 
und wie die unveraͤndert beizubehaltenden vorhandenen Bruͤcken von den fruͤher 
dazu Verpflichteten unterhalten. 
Die erforderlichen neuen Brücken über die neuen Flußläufe und Haupt- 
graben werden von dem Deichverbande gebaut und unterhalten. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen werden aufgestaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauprgräben zu verlangen. 
De zueiung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten 
geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
. 
Der Verband hat in den Deichen die nöthigen Auslaßschleusen für die 
Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nach der Wahl des Deichamtes Verpflchtun= 
entweder durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt, oder grn er De. 
im Wege der Minuslizitation an Unternehmer ausgethan. Im letzteren Falle ihtungen Be- 
hat das Deichamt einen qualifizirten Sachverständigen mit der Beaufsichtigung lg. 
der Arbeit während ihrer Ausführung zu beauftragen. Die erforderlichen Mittel 3257 Dorenka. 
u dem, was der Deichverband zu leisten hat (F. 2.), zur Besoldung der Deich= zung yoch dem 
beammen, und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes zu do 
kontrahirenden Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Regierung 
zu Merseburg auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. 
g. 6. 
In das Kataster werden alle von den neuen Deichanlagen geschuͤtzten 
Grundstücke, welche bei einem Wasserstande der Mulde von 7 Fuß 4 Zoll an 
dem Pegel der Bitterfelder Muldebrücke der Ueberschwemmung unterliegen würden, 
aufgenommen. ODie Inundationsgrenze wird nach den Angaben betheiligter 
Grundbesitzer angenommen. Entstehen Streitigkeiten darüber, so soll beim Mangel 
einer Vereinbarung zwischen dem Deichamte und den betheiligten Grundbesitzern 
die Frage durch ein Nivellement entschieden werden. Die Kofslen desselben trägt 
der unterliegende Theil. 
Für das Maaß der Heranziehung macht es keinen Unterschied, ob die 
durch die Anlagen geschützten Grundstücke zeitweise als Acker, Wiese oder Forft 
genutzt werden. FIhre Heranziehung erfolgt gleichmäßig. 
(Nr. 6281.) Nur
	        
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