Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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stellt. Es ist jedoch der desfallsige Aufwand unter den Betheiligten kataster- 
maßig in Gelde auszugleichen. 
Die nach deichpolizeilichen Bestimmungen zuladssige Grasnutzung auf 
dem Damme soll den Adjazenten überwiesen werden, unter Anrechnung ihres 
Werrthes bei der Grundentschädigung. 
K. 9. 
Das Deichamt besteht aus dem Deichhauptmann, dem Deichinspektor L## 
und fünf Repräsentanten der Deichgenossen, deren jeder Eine Stimme führt. — 
Von den Repraͤsentanten wird Einer von der Regierung, so lange Fiskus 
Eigenthuͤmer des Muͤhl- und Dammholzes bleibt, beseell Wonn Fiskus dieses 
Grundstück im Wege der Separation oder des Verkaufs abtrict, so wird der 
betreffende Deichamts-Repräsentant von den Erwerbern gewählt. Den zweiten 
Deichamts-Repräsentanten bestellt der Magistrat in Bitterfeld, den dritten und 
vierten die Bitterfelder Deichgenossen, den fünften die Greppiner bauerlichen 
Deichgenossen. Die Wahlen der Deichgenossen leitet der Bürgermeister in Bitter- 
feld. Sie erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit auf Grund des Deich- 
katasters dergestalt, daß der Besitzer jedes im Kataster für voll herangezogenen 
Morgens (Normalmorgens) Eine Stimme hat, Niemand aber mehr als zehn 
Stimmen in seiner Person vereinigen darf. Die Wähler müssen großjährig 
sein und den Besitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Urkheil nicht 
verloren haben, dürfen auch nicht Unterbeamte des Verbandes sein. 
Für jeden Repräsentanten wird zugleich ein Stellvertreter gewählt, welcher 
den Repräsentanten in Krankheits= und Behinderungsfällen verkritt, desgleichen, 
wenn jener während des Laufs der Wahlperiode stirbt, oder seinen Grundbesitz 
aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz in einem entfernten Orte wählt. 
Die Wählbarkeit wird durch das Wahlrecht bedingt und erlischt mit 
diesem. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der 
dltere allein zugelassen. 
Die Regierung und der Magistrat in Bitterfeld sind bei ihrer Ernennung 
von Deichamts-Repräsentanten nicht an Deichgenossen gebunden. Die Regierung 
kann einen ihrer Beamten, der Magistrat eines seiner Mitglieder oder einen 
Sctadtrverordneten zum Repräsentanten resp. dessen Stellvertreter bestellen, ohne 
daß derselbe Deichgenosse ist. 
In jedem Jahre scheidet Ein Repräsentant mit seinem Stellvertreter aus 
und wird durch Neuwahl resp. Besiellung ergänzt. Bei den vier ersten Malen 
entscheidet das Loos über die Person des Ausscheidenden. 
Wiederwahl ist zulässig. 
S. 10. 
Die Entscheidung über die Einwendungen und die Präfung der Wahlen 
steht dem Deichamte zu. 
(Nr. 6281—6282.) g. 11.
	        
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