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stellt. Es ist jedoch der desfallsige Aufwand unter den Betheiligten kataster-
maßig in Gelde auszugleichen.
Die nach deichpolizeilichen Bestimmungen zuladssige Grasnutzung auf
dem Damme soll den Adjazenten überwiesen werden, unter Anrechnung ihres
Werrthes bei der Grundentschädigung.
K. 9.
Das Deichamt besteht aus dem Deichhauptmann, dem Deichinspektor L##
und fünf Repräsentanten der Deichgenossen, deren jeder Eine Stimme führt. —
Von den Repraͤsentanten wird Einer von der Regierung, so lange Fiskus
Eigenthuͤmer des Muͤhl- und Dammholzes bleibt, beseell Wonn Fiskus dieses
Grundstück im Wege der Separation oder des Verkaufs abtrict, so wird der
betreffende Deichamts-Repräsentant von den Erwerbern gewählt. Den zweiten
Deichamts-Repräsentanten bestellt der Magistrat in Bitterfeld, den dritten und
vierten die Bitterfelder Deichgenossen, den fünften die Greppiner bauerlichen
Deichgenossen. Die Wahlen der Deichgenossen leitet der Bürgermeister in Bitter-
feld. Sie erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit auf Grund des Deich-
katasters dergestalt, daß der Besitzer jedes im Kataster für voll herangezogenen
Morgens (Normalmorgens) Eine Stimme hat, Niemand aber mehr als zehn
Stimmen in seiner Person vereinigen darf. Die Wähler müssen großjährig
sein und den Besitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Urkheil nicht
verloren haben, dürfen auch nicht Unterbeamte des Verbandes sein.
Für jeden Repräsentanten wird zugleich ein Stellvertreter gewählt, welcher
den Repräsentanten in Krankheits= und Behinderungsfällen verkritt, desgleichen,
wenn jener während des Laufs der Wahlperiode stirbt, oder seinen Grundbesitz
aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz in einem entfernten Orte wählt.
Die Wählbarkeit wird durch das Wahlrecht bedingt und erlischt mit
diesem. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der
dltere allein zugelassen.
Die Regierung und der Magistrat in Bitterfeld sind bei ihrer Ernennung
von Deichamts-Repräsentanten nicht an Deichgenossen gebunden. Die Regierung
kann einen ihrer Beamten, der Magistrat eines seiner Mitglieder oder einen
Sctadtrverordneten zum Repräsentanten resp. dessen Stellvertreter bestellen, ohne
daß derselbe Deichgenosse ist.
In jedem Jahre scheidet Ein Repräsentant mit seinem Stellvertreter aus
und wird durch Neuwahl resp. Besiellung ergänzt. Bei den vier ersten Malen
entscheidet das Loos über die Person des Ausscheidenden.
Wiederwahl ist zulässig.
S. 10.
Die Entscheidung über die Einwendungen und die Präfung der Wahlen
steht dem Deichamte zu.
(Nr. 6281—6282.) g. 11.