Allgemeine
Bestimmungen.
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g. 11.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften uͤber die Gemeinde-
wahlen analogisch anzuwenden.
g. 12.
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute vom
14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935.) sollen für
den Bitterfelder Deichverband Gültigkeit haben, insofern sie nicht in dem vor-
stehenden Statut abgedndert sind.
K. 13.
Abänderungen dieses Statutes können nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1866.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 6282.) Allerhöchster Erlaß vom 5. März 1866., betreffend die Verleihung der sika-
lischen Vorrechte für die Unterhaltung der Kreis-Chaussee von der Strehlen-
Müönsterberg-Patschkauer Vereins-Chaussee bei Neuhaus vor Patschkau über
Brucksteine und Ober-Pomödorf bis an die Frankensteiner Kreisgrenze vor
Baitzen, im Kreise Münsterberg, Regierungsbezirk Breslau.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Ständen
des Kreises Münsterberg im Regierungsbezirk Breslau ausgeführten chaussee-
mäßigen Ausbau der Straße von der ehlen-MünsterbergsParschkaue Ver-
eins-Chaussee bei Neuhaus vor Patschkau über Brucksteine und Ober-Pomsdorf
bis an die Frankensteiner Kreisgrenze vor Baitzen genehmigt habe, verleihe Ich
hierdurch dem Kreise Münsterberg das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats - Chausseen
er