Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Allgemeine 
Bestimmungen. 
—– 132 — 
g. 11. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften uͤber die Gemeinde- 
wahlen analogisch anzuwenden. 
g. 12. 
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute vom 
14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935.) sollen für 
den Bitterfelder Deichverband Gültigkeit haben, insofern sie nicht in dem vor- 
stehenden Statut abgedndert sind. 
K. 13. 
Abänderungen dieses Statutes können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. März 1866. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
(Nr. 6282.) Allerhöchster Erlaß vom 5. März 1866., betreffend die Verleihung der sika- 
lischen Vorrechte für die Unterhaltung der Kreis-Chaussee von der Strehlen- 
Müönsterberg-Patschkauer Vereins-Chaussee bei Neuhaus vor Patschkau über 
Brucksteine und Ober-Pomödorf bis an die Frankensteiner Kreisgrenze vor 
Baitzen, im Kreise Münsterberg, Regierungsbezirk Breslau. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Ständen 
des Kreises Münsterberg im Regierungsbezirk Breslau ausgeführten chaussee- 
mäßigen Ausbau der Straße von der ehlen-MünsterbergsParschkaue Ver- 
eins-Chaussee bei Neuhaus vor Patschkau über Brucksteine und Ober-Pomsdorf 
bis an die Frankensteiner Kreisgrenze vor Baitzen genehmigt habe, verleihe Ich 
hierdurch dem Kreise Münsterberg das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats - Chausseen 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.