bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem
gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhedung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befretangen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
Lehän ten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
2 zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. März 1866.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten.
(Nr. 6283.) Privilegium wegen Ausgabe von 1,400,000 Thalern Prioritäcks-Obligationen der
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft. Vom 12. März 1866.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von Seiten der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-
gesellschaft darauf angetragen worden ist, ihr zur Ergänzung und Wervoll-
siändigung der Bahnanlagen und zur Vermehrung der Betriebsmittel die Aus-
abe von Prioritäts-Obligationen im Betrage von 1,400,000 Thalern zu ge-
“—— wollen Wir in Gemähheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
(Gesetz-Samml. S. 75.) durch gegenwäáriges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung zur Emission der erwähmen Obligationen unker nachslehenden Be-
dingungen ertheilen.
K. 1.
Die auf Höhe von 1,400,000 Thalern zu emittirenden Obligationen
werden unter der Bezeichnung:
„Prioritaͤts-Obligati der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-
gesellschaft Littr. F.“
Itgang 1866. Nr. 6282 6283.) 19 nach