Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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effekten und sonstiger Militairbeduͤrfnisse vereinbart worden sind. Dieselben 
Leistungen und Verpflichtungen sollen der Bayerischen Eisenbahnverwaltung der 
-Koöniglich Preußischen Militairverwaltung gegenüber auch für die Preußische 
Strecke dieser Eisenbahn obliegen. 
Artikel 17. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegen- 
stand des gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von sechs 
Jahren, vom Tage der Ratifikations-Auswechselung an gerechnet, noch nicht 
begonnen, sowie für den Fall, daß die innerhalb der gedachten Frist begonnene 
Ausführung der Bahn nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren, vom Tage 
der Ratifikations-Auswechselung an gerechnet, bis zur Betriebseröffnung vollendet 
sein sollte, behdlt die Königlich Preußische Regierung sich das Recht vor, von 
dem gegenwärtigen Vertrage mittelst einer der Königlich Bayerischen Regierung 
zu notifizirenden Erklärung zurückzutreten. 
Artikel 18. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations = Urkunden binnen sechs 
Wochen zu Berlin bewirkt werden. 
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben 
unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen Creuznach, den 28. Oktober 1865. 
(L. S.) Carl Wilhelm Everhard (L. S.) Wilhelm Weber. 
von Wolff. 
(L. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. (I. S.) Franz Meyer. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi- 
kations-Urkunden in Berlin bewirkt worden. 
  
(Nr. 6287.)
	        
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