— 146 —
effekten und sonstiger Militairbeduͤrfnisse vereinbart worden sind. Dieselben
Leistungen und Verpflichtungen sollen der Bayerischen Eisenbahnverwaltung der
-Koöniglich Preußischen Militairverwaltung gegenüber auch für die Preußische
Strecke dieser Eisenbahn obliegen.
Artikel 17.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegen-
stand des gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von sechs
Jahren, vom Tage der Ratifikations-Auswechselung an gerechnet, noch nicht
begonnen, sowie für den Fall, daß die innerhalb der gedachten Frist begonnene
Ausführung der Bahn nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren, vom Tage
der Ratifikations-Auswechselung an gerechnet, bis zur Betriebseröffnung vollendet
sein sollte, behdlt die Königlich Preußische Regierung sich das Recht vor, von
dem gegenwärtigen Vertrage mittelst einer der Königlich Bayerischen Regierung
zu notifizirenden Erklärung zurückzutreten.
Artikel 18.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations = Urkunden binnen sechs
Wochen zu Berlin bewirkt werden.
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben
unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Creuznach, den 28. Oktober 1865.
(L. S.) Carl Wilhelm Everhard (L. S.) Wilhelm Weber.
von Wolff.
(L. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. (I. S.) Franz Meyer.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi-
kations-Urkunden in Berlin bewirkt worden.
(Nr. 6287.)