— 150 —
sichtlich der Grundsteuern als verabredet gelten, daß der Schienenweg von
der Grundsteuer befreit bleiben soll.
Artikel 10.
Da die innerhalb des Königlich Preußischen Gebiets belegene Bahnstrecke
mit den übrigen Theilen der Braunschweigischen Bahnen ein Ganzes ausmacht,
und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, so sollen etwanige neue
gesetzliche Bestimmungen über Eisenbahn-Unternehmungen im Preußischen Staate
nur nach vorgängiger Vereinbarung der beiden kontrahirenden Regierungen auf
die in Rede stehende Bahnstrecke in Anwendung gebracht werden.
Artikel 11.
Die Königlich Preußische Regierung behält sich das Recht vor, die inner-
halb ihres Gebilets hergestellte Bahnstrecke nebst Zubehör nach Verlauf von
dreißig Jahren nach der Vollendung derselben in Folge einer mindestens zwei
Jahre vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des Anlagekapirals
(Kosten der ersten Anlage einschließlich der während der Bauzeit aufgelaufenen
vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollständigungen und
Erweiterungen) zu erwerben.
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahnstrecke
gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, so
wird von dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachpverständige
zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender
Abzug gemacht werden.
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß,
falls die Königlich Preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rückkaufs-
rechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Eigen-
thumsverhältnissen nie eine Unterbrechung des Betriebes auf derselben eintreten,
vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter An-
wendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie
zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen soll.
Artikel 12.
Die Koöniglich Preußische Regierung wird den Brief-, Geld= und Packet-
Sendungen, welche Seitens der Herzoglich Braunschweigischen Postverwaltung
auf der Eisenbahn zwischen Jerrheim und Börssum befördert werden, den
ungehinderten Transit durch das Preußische Gebiet gestatten, auch eine Transit=
gebühr dafür nicht beanspruchen.
Die Königlich Preußische Regierung verzichtet bezüglich der in ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke auf die Ausübung des Postzwanges für Gelder
und Packete. 3
Art. 13.