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leiden, werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag durch Ent-
wässerung zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Lauenburg.
g. 2.
Dem Verbande liegt ob, nach Maaßgabe des vom Baumeister Schoͤn-
wald gefertigten Projektes B. vom 19. September 1864. — sowie dasselbe bei
der Revision festgestellt ist — die Haupt-Entwaͤsserungskanaͤle durch das Bruch
nebst den erforderlichen Bruͤcken anzulegen und zu unterhalten.
In Betreff des projektirten Ueberfalls in dem Hauptgraben unterhalb
des Chottschow-Sees bleibt es dem Beschluß des Vorstandes uͤberlassen, ob von
der Ausfuͤhrung dieses Bauwerkes vorlaͤufig oder gaͤnzlich Abstand genommen
werden soll.
Die zur speziellen Meliorirung der einzelnen Grundstuͤcke jeder Feldmark
erforderlichen Anlagen und Arbeiten sind Sache des Besitzers dieser Grundstücke.
Diese Spezialanlagen dürfen aber nur in solcher Weise ausgeführt werden, daß
das Interesse des Verbandes dadurch nicht gefährdet wird.
g. 3.
Dem Verbande wird zum Zweck der vollstaͤndigen Ausfuͤhrung des
Meliorationsplanes und der damit in Verbindung stehenden Anlagen das Recht
zur Expropriation verliehen, insbesondere auch die Berechtigung, die Gnewiner
Muͤhle nach Maaßgabe des vorerwaͤhnten Projektes des Babessters Schön=
wald um zwei Fuß zu senken.
Jedes Mitglied des Verbandes ist verpflichtet, dem Verbande von seinen
Grundstücken diejenigen Flächen abzutreten, welche zu den Anlagen der Ge-
nossenschaft erfolderkich sind. Ihm verbleibt aber die Grasnutzung auf der
Kanalböschung vorlängs seines Grundstäcks.
Die aus dem Kanal ausgeworfene Erde, soweit sie nicht zur Zufüllung
des alten Flußbettes verwendet wird, verbleibt den Adjazenten.
Eine Texrainentschädigung soll in der Regel nicht gegeben werden. Wenn
aber der Terrainverlust durch die Grasnutzung der Böschung oder sonstige spezielle
Vortheile in einzelnen Fällen nicht genügend ausgeglichen werden sollte, so ist
billige Entschädigung zu gewähren, nach Ensschridung des Vorstandes resp. des
Schiedsgerichts.
K. 4.
Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes, der Vorarbeiten
dazu, sowie der Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, werden von den
Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters
(S. 6.) aufgebracht.
⅜ Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundslücken, ist den bffent-
lichen Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung.
Ihre Erfüllung unterliegt der Exekution der Verwaltungsbehörden. Die
Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere Besitzer des
(Nr. 6288.) ver-