Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 164 — 
wohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschaͤften auf alle Faͤlle, auch auf 
solche, in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. 
Den Nachweis, daß der Vorstand innerhalb der ihm zustehenden Be- 
sugust gehandelt habe, ist derselbe gegen dritte Personen zu führen nicht ver- 
unden. 
g. 21. 
Zu Quittungen uͤber Gelder, Dokumente und Vermoͤgensobjekte uͤber- 
haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiros ist die unter der Firma 
der Bank (§. 1.) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift der beiden Vor- 
standsmitglieder resp. deren Stellvertreter erforderlich. 
Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver- 
pflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffent- 
liche Behörde, als gegen jeden Privaten. 
Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern des 
Vorstandes abgeleistet. « 
H.22. 
In Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfaͤllen der Vorstandsbeamten 
ordnet das Kuratorium nach Maaßgabe des F. 15. g. die Stellvertretung. 
g. 23. 
Der Vorstand fertigt und übergiebt dem Kuratorium die im H9. 15. ge- 
dachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Verwaltungsjahres 
eine Bilanz, unter gewissenhafter Würdigung aller Aktiva. 
Allmonatlich hat der Vorstand eine Uebersicht der am letzten Tage des 
verslossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, 
insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, 
an fremden Kassenanweisungen und Noten, an Forderungen aus Darlehnen 
und aus laufender Rechnung und an sonstigen Guthaben aus Effekten und 
Grundbesitz, der umlaufenden Banknoten, sowie endlich des Betrages der un- 
abgehobenen Depositen, Girogelder und sonstigen Forderungen dritter Personen, 
desgleichen unmittelbar nach dem Jahresabschlusse einen, alle Zweige des Ver- 
kehrs umfassenden kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Ku- 
ratorium einzureichen, welches denselben nach erfolgter Genchmigung dem Kom- 
missarius der Königlichen Staatsregierung vorzulegen und gleichzeitig dessen 
Ergebnisse in den im §. 12. gedachten Zeitungen zu veröffentlichen hat. Es 
bleibt dem gedachten Kommissarius vorbehalten, anstatt der monatlichen, in 
Zukunft auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der 
Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, 
Barren u. s. w. anzuordnen. 
K. 24. 
Die beiden Vorstandsmitglieder sind befugt, in dringenden Fälen bei 
em
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.