— 176 —
fonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jaͤhrlich, unter
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem
Monate Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosien, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor
dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gum-
binnen, sowie in dem Pillkallener Kreisblatte und dem Königlichen Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbschrichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Pillkallen, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeirstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu-
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren
zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
orschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Deil I. Titel 51. 9## 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu PMillkallen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
derjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Veidhrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmelder und den stattgehabten Besitz
der zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafte Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrisi der Betrag der an-
gemeteten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung
ausgezhlt werden.
Nit dieser Schuldverschreibung sind ..... halbjaͤhrige Zinskupons bis
zum Ehlusse des Jahres .. ausgegeben. Fuͤr die weitere Zeit werden
Zinskupns auf fuͤnfjaͤhrige Perioden ausgegeben.
D Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunkasse zu Pillkallen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons=
(Nr. 6294.) 24 Serie