Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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fonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jaͤhrlich, unter 
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem 
Monate Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosien, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor 
dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gum- 
binnen, sowie in dem Pillkallener Kreisblatte und dem Königlichen Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbschrichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von 
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Pillkallen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeirstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren 
zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
orschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Deil I. Titel 51. 9## 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu PMillkallen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
derjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Veidhrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmelder und den stattgehabten Besitz 
der zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafte Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrisi der Betrag der an- 
gemeteten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezhlt werden. 
Nit dieser Schuldverschreibung sind ..... halbjaͤhrige Zinskupons bis 
zum Ehlusse des Jahres .. ausgegeben. Fuͤr die weitere Zeit werden 
Zinskupns auf fuͤnfjaͤhrige Perioden ausgegeben. 
D Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunkasse zu Pillkallen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= 
(Nr. 6294.) 24 Serie
	        
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