Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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der Kreisvertretung die Befugniß zu, die Obligationen durch oͤffentliche Bekannt- 
machungen in dem Preußischen Staatsanzeiger, dem Potsdamer Amtsblatt 
und dem Oberbarnimschen Kreisanzeiger mit einer sechsmonatlichen Frist zu 
kuͤndigen. 
g. 3. 
Die Auszahlung der gekuͤndigten Betraͤge erfolgt aus dem zur Amorti- 
sation bestimmten Fonds, welcher gleichzeitig mit dem Verzinsungsfonds durch 
eine Kreisabgabe gebildet wird. Die Reihenfolge, nach welcher die Obligationen 
zur Amortisation gelangen, wird durch das Loos bestimmr. 
S. 4. 
Bis zur Zurückzahlung der Kapitalbeträge werden dieselben mit fünf 
Prozent in halbjährlichen Terminen verzinst. 
Behufs dieser Zinszahlung werden den Obligationen zunäͤchst ..... . . ... 
Stück und sodann für fünfjährige Perioden Zinskupons nebst einem Talon bei- 
gefügt. Die Zahlung der Zinsen erfolgt von der Oberbarnimschen Kreis-Kom- 
munalkasse in Freienwalde a. d. O. gegen Abgabe der fälligen Kupons. 
Bei derselben Kasse werden nach Ablauf einer Serie der ausgegebenen 
Zinskupons, gegen Abgabe des Talons, die Zinskupons der folgenden Serie 
nebst Talon nach Maaßgabe der durch die im F. 2. genannten Blärtcer jedes- 
mal vorher zu veröffentlichenden ndheren Bestimmungen verabreicht. 
S. 5. 
Die Ruckzahlung der gekündigten Betrage erfolgt gegen Abgabe der 
Obligationen nebst den dazu gehörigen, noch nicht fälligen Kupons und Talon 
ebenfalls von der Kreis-Kommunalkasse in Freienwalde a. d. O. 
Für elwa fehlende Kupons werden die Beträge von dem Kapital in 
Abzug gebrachr. 
S. 6. 
Gekündigte Obligationen, deren Betrag am festgesetzten Termine nicht 
erhoben wird, können innerhalb der nächsien dreißig Jahre jederzeit zur Ein- 
lösung eingereicht werden; mit dem Verfalltage erlischt indeß die Verzinsung. 
Nach Ablauf von dreißig Jahren nach dem Verfalltage verlieren die Obligationen 
ihren Werth und es steht der Kreisvertretung die Befugniß zu, darüber als über 
ein Eigenthum des Kreises zu verfügen. Während dieser dreißig Jahre müssen 
Nummer und Littera der gekündigten und noch nicht abgehobenen Obligationen 
alljährlich durch die im HF. 2. bezeichneten Blätter bekannt gemacht und die 
Inhaber zur Abhebung der Beträge aufgefordert werden. Die Zinskupons 
verjahren in vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an 
gerechnet. 
K. 7. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder sonst abhanden ge- 
kommener Obligationen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. G. 120. sedu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Wriezen. 
(Nr. 6295.) Zins-
	        
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