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Jahre 1864. zusammengestellten Spezialkarte des Damm-Muͤhlen--Fließes bei
Friedland verzeichnet und enthaͤlt nach dem erwähnten Kataster:
a) in der Abtheilung oberhalb der Dammmöhle 2993/1% Morgen,
b) in der Abtheilung unterhalb der Dammmühle 146% =
überhaupt also 445 /406 Morgen.
G. 2.
Dem Verbande liegt ob, den vom Deichinspektor Schultze unterm 4. No-
vember 1864. entworfenen Meliorationsplan so, wie derselbe bei der Super-
revision festgestellt worden, mit der Maaßgabe zur Ausführung zu bringen,
daß eine Vertiefung der Sohle des aus dem Zeuster See kommenden Grabens
nur bis zur Zeust-Friedländer Feldmarksgrenze hinauf stanzufinden hat, und
die projektirte Erbauung eines neuen Stauwerkes an Stelle der zu kassirenden
gegenwärtigen Stauanlagen der Dammmühle vorläufig unterbleibt.
Auch hat der Verband das Damm-Mühlen-Fliet und den Zeuster
Graben, soweit beide Läufe der Regulirung unterliegen, künftig zu unterhalten,
wogegen die Unterhaltung der beiden umzubauenden Brücken den bisherigen
Verpflichteten verbleibt.
Erhebliche AbTänderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
S. 3.
Wenn spater die Einrichtung von Anlagen zur Bewässerung der zum
Verbande gehbdrigen Wiesen oder zum Anstauen des Wassers in den regulirten
Gräben und Fließen Behufs Herbeiführung eines erhöheten Feuchtigkeitsgrades
des Untergrundes als nützlich sich ergeben und von becheiligten Grundbesitzern
verlangt werden sollte, so hat der Verband dergleichen Anlagen, soweit solche
unbeschadet des Zweckes der auszuführenden Regulirung möglich sind, zu ver-
mitteln und nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durch-
zuführen, nachdem der Plan dafür von der Regierung in Frankfurt a. d. O.
festgestellt ist.
Die Organe des Verbandes haben auch solche Anlagen, gleich den Haupt-
anlagen des Verbandes, zu beaufsichtigen.
K. 4.
Der zur Ausfährung des Meliorationsplanes erforderliche Grund und
Boden ist von den Genossen des Verbandes unentgeltlich herzugeben, wogegen
ihnen die Benutzung der Böschungen verbleibt und die eingehenden Fließ= und
Grabenstrecken innerhalb ihrer Grenze zufallen.
Sollte aus dieser Bestmmung in einzelnen Fllen eine offenbare Härte
hervorgehen, so ist eine billige Entschädigung zu gewähren, die der Vorstand
des Verbandes fesizusetzen hat. — Gegen diese Festsetzung findet nur Berufung
an das Schiedsgericht G. 15.) statt. «
(Nr. 6297.) 252 Die