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Die Erwerbung des Staurechts und der zur Ausübung desselben vor-
handenen Stauanlagen der Dammmühle, sowie der für die Zwecke der Ge-
nossenschaft etwa nöthigen Grundstücke, welche nicht zum Verbande gehbren,
erfolgt im Mangel gütlicher Einigung nach den diesfälligen Vorschriften des
Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843.
Hinsichtlich der Auszahlung und Verwendung der Geldvergütigungen,
welche der Verband für Grunddcke oder Berechtigungen, die er zu seinen
Zwecken erwirbt, zu leisten hat, finden die für den Chausseebau der Provinz
Brandenburg bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
g. 5.
Die Kosten der Ausfuͤhrung des Meliorationsplanes werden in den beiden
im F. 1. gedachten Abtheilungen des Meliorationsgebietes von den Besitzern
der den einzelnen Abtheilungen angeboriger Grundstuͤcke gesondert aufgebracht.
In jeder Abtheilung bildet das Verhaͤltniß des durch die Melioration
abzuwendenden Schadens und herbeizufuͤhrenden Vortheils mit Beruͤcksichtigung
der Bodenqualitaͤt der betheiligten Grundstuͤcke den Beitragsmaaßstab.
Derselbe ist fuͤr jetzt dahin normirt, daß:
a) fuͤr die Abtheilung oberhalb der Dammmuͤhle
drei Klassen gebildet sind, von denen
die I. pro Morgen 5 Theile,
* II. “ * 3 -
-2III. - - 2
beizutragen hat, und
b) für die Abtheilung unterhalb der Dammmühle
lediglich die betheiligten Flächen als maaßgebend angenommen sind.
Die hiernach geschehene Klassifikation weist das im F. 1. erwähnte
Schultzesche Kataster nach, in welchem die der Abtheilung unterhalb der Damm-
mühle angehörigen Grundstücke in der IV. Klasse verzeichnet sind.
Nach diesem Kataster werden die Kosten der Ausführung des Meliora-
tionsplanes vorläufig, und vorbehaltlich künftiger Ausgleichung nach Maaßgabe
des definitiven Katasters (G. 6.), von den Genossen des Verbandes engrichtet.
Die Kosten der künftigen Unterhaltung der gemeinsamen Entwässerungsanlagen
des Verbandes tragen die Verbandsgenossen lediglich nach Verhältniß ihrer
betheiligten Flächen.
F. 6.
Sodald die Ausführung des Meliorationsplanes vollständig erfolgt ist,
findet eine Revision des gegenwärtigen Katasters Behufs dessen definitiver Fest-
stellung durch zwei von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. zu ernennende
Sachverständige unter Leitung des Regierungskommissars statt. Bei dieser
Revision können auf Antrag der Sachverständigen die Klassen und deren Werths-
sätze von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. mit Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten auch anderweilig festgesetzt werden.
Das