Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Mit der Lar Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu getbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
lale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Nückzahlungsbermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. K. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Züllichau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den startgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse zu Züllichau gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie beige- 
druckten Talons. Beim Werluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor- 
zeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Züllichau, den .## 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Züllichau-Schwiebuser Kreise. 
(Fr. 6300.) Pro-
	        
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