Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 63014.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der von der außer- 
ordentlichen Generalversammlung des „Abraham Schaashausenschen Bank- 
Vereins“ zu Cöln beschlossenen Verlängerung der Dauer der Gesellschaft 
um weitere fünfzig Jahre. Vom 4. April 1866. 
D. Königs Majeslät haben mitrelst Allerhöchsten Erlasses vom 26. März 
1866. die von der außerordentlichen Generalversammlung des „Abraham Schaaf- 
hausenschen Bankvereins“ in Cöln nach der notariellen Verhandlung vom 
2. September 1865. beschlossene Verlängerung der Dauer der Gesellschaft um 
weitere fünfzig Jahre vom 13. September 1868. ab zu genehmigen geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Gesellschaftsbeschluß wird durch das 
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cöln bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 4. April 1866. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Itzenplitz. 
(Nr. 6302.) Allerhöchster Erlaß vom 9. April 1866., betreffend die Ab#änderung des K. 72. 
des Revidirten Reglements der Rheinischen Provinzial-Feuersozietä4t von 
1. September 1852. 
A.“ den Bericht vom 26. März d. J. will Ich mit Räcksicht auf den be- 
treffenden Antrag des 17. Rheinischen Provinziallandtages in der zurückfolgen- 
den Adresse vom 10. Oktober 1864., in Abänderung des F. 72. des Revidirten 
Reglemenrs der Rheinischen Provinzial-Feuersozietät vom 1. September 1852. 
(Gesetz-Samml. S. 653.), hierdurch genehmigen, daß denjenigen Elementar- 
Scteuererhebern, welche die Einziehung der Immobiliar= und der Mobiliar= 
Versicherungsbeiträge besorgen, auch von dem Immobiliarversicherungs-Prämien= 
Empfange drei Prozent Tantieme gewährt werden. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 9. April 1866. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 6301—6304.) (Nr. 6303.)
	        
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