Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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temberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, 
des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll= und Han- 
delsverein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthums Sach- 
sen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und 
Sachsen-Coburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudol- 
stadt und Schwarzburg-Sondershausen, der Fürstlich Reußischen 
Länder älterer und jüngerer Linie, des Herzogthums Braunschweig, 
des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning, 
und 
Mlerhpchsilbren Geheimen Legationsrath Bernhard Woldemar 
nig, 
und andererseits 
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von 
Luxemburg: 
Allerhöchstihren Bizepraäsidenten am Obergerichtshofe zu Lurxemburg 
und Mitglied des Staatsraths Emanuel Servais, 
und 
den Doktor der Rechte und Advokatanwalt zu Luxemburg Carl 
Munchen, 
welche nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratifkation, 
folgenden Vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Der Anschluß des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem 
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins wird vorlaufig auf weitere 
zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866. anfangend, also bis zum letzten Dezember 
1877. fortgesetzt. 
Für diesen Zeicraum bleiben die Verträge vom 8. Februar 1842., 2. April 
1847. und 3 Dezember 1853. auch ferner, jedoch mit den in den folgenden 
Artikeln enthaltenen Abaͤnderungen und zusaͤtzlichen Bestimmungen, in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Werabredungen, welche in den unter den Zollvereinsstaaten abge- 
schlossenen Verträgen vom 28. Juni 1864. über die Fortdauer des Zoll= und 
Handelsvereins, sowie über den Verkehr mit Tabak und Wein, vom 11. Juli 
1864. über den Beitritt von Hannover und Oldenburg zu den obengedachten 
Verträgen und vom 12. Oktober 1864. über den Beitritt Bayerns, Württem- 
bergs,
	        
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