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temberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen,
des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll= und Han-
delsverein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthums Sach-
sen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und
Sachsen-Coburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudol-
stadt und Schwarzburg-Sondershausen, der Fürstlich Reußischen
Länder älterer und jüngerer Linie, des Herzogthums Braunschweig,
des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der
freien Stadt Frankfurt:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning,
und
Mlerhpchsilbren Geheimen Legationsrath Bernhard Woldemar
nig,
und andererseits
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von
Luxemburg:
Allerhöchstihren Bizepraäsidenten am Obergerichtshofe zu Lurxemburg
und Mitglied des Staatsraths Emanuel Servais,
und
den Doktor der Rechte und Advokatanwalt zu Luxemburg Carl
Munchen,
welche nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratifkation,
folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Der Anschluß des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins wird vorlaufig auf weitere
zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866. anfangend, also bis zum letzten Dezember
1877. fortgesetzt.
Für diesen Zeicraum bleiben die Verträge vom 8. Februar 1842., 2. April
1847. und 3 Dezember 1853. auch ferner, jedoch mit den in den folgenden
Artikeln enthaltenen Abaͤnderungen und zusaͤtzlichen Bestimmungen, in Kraft.
Artikel 2.
Die Werabredungen, welche in den unter den Zollvereinsstaaten abge-
schlossenen Verträgen vom 28. Juni 1864. über die Fortdauer des Zoll= und
Handelsvereins, sowie über den Verkehr mit Tabak und Wein, vom 11. Juli
1864. über den Beitritt von Hannover und Oldenburg zu den obengedachten
Verträgen und vom 12. Oktober 1864. über den Beitritt Bayerns, Württem-
bergs,