Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg.
Obligation
des Stendaler Kreises
II. Emission
Littr. ..... W
uͤber .. . . . Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des untern bestätigten Kreistagsbeschlusses vom
19. Dezember 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 10,000 Thalern bekennt
sich der ständische Ausschuß für den Chausseebau im Stendaler Kreise Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gldubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch
Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit vier Prozent jährlich
zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 10,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1867. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von längstens ein und
vierzig Jahren aus einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungsfonds von
wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs der
Zinsen von den gerilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten
Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldoerchreihungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanmmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monar vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der
Koöniglichen Regierung zu Magdeburg, sowie in einer ebendaselbst erscheinenden
Zeitung.
Bis 3 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit vier Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der JZinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
(Nr. 6310.) bei