Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. 
Obligation 
des Stendaler Kreises 
II. Emission 
Littr. ..... W 
uͤber .. . . . Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des untern bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
19. Dezember 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 10,000 Thalern bekennt 
sich der ständische Ausschuß für den Chausseebau im Stendaler Kreise Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gldubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch 
Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit vier Prozent jährlich 
zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 10,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1867. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von längstens ein und 
vierzig Jahren aus einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungsfonds von 
wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs der 
Zinsen von den gerilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten 
Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldoerchreihungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanmmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monar vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Koöniglichen Regierung zu Magdeburg, sowie in einer ebendaselbst erscheinenden 
Zeitung. 
Bis 3 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit vier Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der JZinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
(Nr. 6310.) bei
	        
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