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in der Regel nicht auf laͤngere Zeit als drei, und nur ausnahmsweise bis zu
sechs Monaten gewaͤhrt werden.
K. 4.
Die Sicherheit kann bestehen:
1) in Verpfaͤndung im Inlande lagernder, dem Verderben nicht ausge-
setzter Waaren, Boden- und Bergwerkserzeugnisse und Fabrikate in der
Regel bis zur Haͤlfte, ausnahmsweise bis zu zwei Drittheilen ihres
Schaͤtzungswerthes nach Verschiedenheit der Gegenstaͤnde und ihrer Ver-
kaͤuflichkeit;
2) in Verpfändung inländischer Staats= oder unter Genehmigung des
Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen Papieren
mit einem Abschlag vom Kurse ober marklgängigen Preise. Papiere,
welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt
werden.
S. 5.
Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur
dann als Unterpfand angenommen, wenn sich zugleich eine drikte sichere Person
für die Erfüllung des Oarlebnsvertrages verbürgt.
F. 6.
Bei Waaren, Boden= und Bergwerkserzeugnissen und Fabrikaten, welche
nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbewahrung,
oder weil sie sich nicht in Gewahrsam des Verpfänders befinden, entweder gar
nicht oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten dem Pfand-
gläubiger körperlich ubergeben werden können, darf ausnahmsweise unter Auf-
hebung der beschränkenden Bestimmung des Artikels 2076. des Rheinischen
bürgerlichen Gesetzbuchs auch im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln
die Verpfändung durch symbolische Uebergabe (Artikel 1000. und 1007. a. a. O.)
verwirklicht werden.
F. 7.
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehne darf der Regel nach nicht
unter den für den Lombardverkehr der Preußischen Bank besiehenden Sätzen
bestimmt werden.
g. 8.
Das Unterpfand haftet fuͤr Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren
Nebenforderungen koͤnnen von der Darlehnssumme sogleich gekuͤrzt werden.
g. 9.
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskasse
durch