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(Nr. 6319.) Allerhöchster Erlaß vom 16. April 1866., betreffend die Verleihung der siska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chausseen
in den Kreisen Waldbröl, Gummersbach und Sieg des Regierungsbezirks
Cöln: 1) von der Wiehlmünden-Rother Bezirksstraße bei Borberg durch
das sogenannte Hombuger Brslihal bis zur Bröler Bezirksstraße unter-
halb Ruppichteroth, und 2) durch das in das Homburger Brölthal ein-
mündende Werschbachthal bis Much an der Zeitstraße.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den in den Kreisen
Waldbröl, Gummersbach und Sieg, Regierungsbezirk Cöln, beabsichtigten Bau
der Gemeinde-Chausseen: 1) von der Wiehlmünden-Rother Bezirksstraße bei
Borberg durch das sogenannte Homburger Brölthal bis zur Bröler Bezirks-
straße unterhalb Ruppichteroth, und 2) durch das in das Homburger Brölthal
einmündende Werschbachthal bis Much an der Zeitstraße genehmigt habe, ver-
leihe Ich hierdurch den am Bau betheiligten Bürgermeislereien Fuppichteronh
und Much im Siegkreise, Marienberghausen und Nümbrecht im Kreise Gummers-
bach, und Waldbröl im Kreise gleichen Namens, das Expropriationsrecht für
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen.
Zugleich will Ich den genannten Bürgermeistereien gegen Uebernahme der künf-
tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des
Chaussecgeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
— Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Eerazen zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 16. April 1866.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Tr. 6319—6320.) (Nr. 6320.)