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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 20——
(Nr. 6323.) Allerhöchster Erlaß vom 23. April 1866., betreffend die Verleihung der fis-
· kalischen Vorrechte an die Gemeinden Nideggen, Bruͤck-Hetzingen, Schmidt,
Bergstein, Brandenberg und Hau fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer
Gemeinde= und Forst-Chaussee: 1) von Nideggen an der Düren-Gemünder
Bezirksstraße, im Regierungsbezirk Aachen, über Brück nach Schmidt, an
der Witzerath-Vlattener Gemeinde-Chaussee, und 2) von Brück an der
Straße ad 1. über Bergstein und Brandenberg nach Hau, an der Montjoie-
Düren-Golzheimer Bezirksstraße.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-
und Forst-Chaussee: 1) von Nideggen an der Düren-Gemünder Bezirksstraße,
im Regierungsbezirk Aachen, über Brüuck nach Schmidt, an der Witzerath-
Plattener Gemeinde-Chaussee, und 2) von Brück an der Straße ad 1. über
Bergstein und Brandenberg nach Hau, an der Montjoie-Düren-Golzheimer
Bezirksstraße, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden Nideggen,
Brück-Hetzingen, Schmidt, Bergstein, Brandenberg und Hau, einer jeden für
die von ihr auszubauende Strecke, das Expropriationsrecht für die zu diesen
Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen besiehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu-
gleich will Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
maßigen Unterhaltung der Straßen, einschließlich zweier in fiskalischen Forst-
revieren liegenden Straßentheile, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusä lchen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaufseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Jahrgong 1866. (Nr. 6323.) *33 Der
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1806.