Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 20—— 
  
(Nr. 6323.) Allerhöchster Erlaß vom 23. April 1866., betreffend die Verleihung der fis- 
· kalischen Vorrechte an die Gemeinden Nideggen, Bruͤck-Hetzingen, Schmidt, 
Bergstein, Brandenberg und Hau fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer 
Gemeinde= und Forst-Chaussee: 1) von Nideggen an der Düren-Gemünder 
Bezirksstraße, im Regierungsbezirk Aachen, über Brück nach Schmidt, an 
der Witzerath-Vlattener Gemeinde-Chaussee, und 2) von Brück an der 
Straße ad 1. über Bergstein und Brandenberg nach Hau, an der Montjoie- 
Düren-Golzheimer Bezirksstraße. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde- 
und Forst-Chaussee: 1) von Nideggen an der Düren-Gemünder Bezirksstraße, 
im Regierungsbezirk Aachen, über Brüuck nach Schmidt, an der Witzerath- 
Plattener Gemeinde-Chaussee, und 2) von Brück an der Straße ad 1. über 
Bergstein und Brandenberg nach Hau, an der Montjoie-Düren-Golzheimer 
Bezirksstraße, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden Nideggen, 
Brück-Hetzingen, Schmidt, Bergstein, Brandenberg und Hau, einer jeden für 
die von ihr auszubauende Strecke, das Expropriationsrecht für die zu diesen 
Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen besiehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu- 
gleich will Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
maßigen Unterhaltung der Straßen, einschließlich zweier in fiskalischen Forst- 
revieren liegenden Straßentheile, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusä lchen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaufseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Jahrgong 1866. (Nr. 6323.) *33 Der 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1806.
	        
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