Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zuruͤckzugeben 
ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli 
jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck- 
gabe der auszugebenden Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Stadtkasse in Buckau, in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins 
folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals zu präsentirenden Schuld- 
verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeits= 
termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom 
Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Fälligkeitsjahres nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten 
der Stadtgemeinde Buckau. Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der 
Ausloosung aus freier Hand erworben werden, so sollen die auf diesem Wege 
getilgten Nummern jedesmal durch die obenbemerkten Blätter öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
Kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug haben- 
den WVorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere 99#. 1. bis 13. 
mit nachstehenden ndheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem 
Magistrat gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Be- 
fugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz- 
ministerium zukommen; gegen die Verfügung des Magistrats findet 
Rekurs an die Konigliche Regierung zu Magdeburg statt; 
b) das im F. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem 
Königlichen Stadt= und Kreisgerichte zu Magdeburg; 
) die in den 99. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche 
die ausgeloosten Obligationen verbffentlicht werden; 
4) an die Stelle der im §. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zins- 
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im §F. 8. erwähnten. 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sindd halbjährige Zinskupons aus- 
gcgeben die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben 
werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadtkasse 
in Buckau gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
(Tr. 6331.) 36“ Zins-=
	        
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